Ist für die DENIC eG. ("DENIC") offenkundig und ohne weiteres feststellbar, dass die Registrierung einer Domain Rechte Dritter verletzt, muss die DENIC die rechtsverletzende Registrierung nach einer entsprechenden Beanstandung des Verletzten löschen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.10.2011 (I ZR 131/10 - regierung-oberfranken.de) entschieden.[Read More]
Das Oberlandesgericht Hamburg (26.05.2011, Az. 3 U 67/11)
entschied, dass Google für ehrverletzende Äußerungen Dritter in der
Vorschau seiner Suchergebnisse (sog. "Snippets") nicht haftet. Es sei
für den durchschnittlichen Nutzer erkennbar, dass Google als
Suchmaschinenbetreiber nur fremde Inhalte zusammenträgt, ohne sich
diese zu Eigen zu machen.
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Wird das Konto eines eBay-Nutzers durch einen Dritten missbräuchlich
verwendet, ohne dass der Kontoinhaber damit rechnen musste, kommt eine
vertragliche Haftung weder nach den Grundsätzen der Duldungs- oder
Anscheinsvollmacht noch gemäß der eBay-AGB in Betracht. Der VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09)
stellt damit für die vertragliche Haftung bei einem
Nutzerkonto-Missbrauch höhere Voraussetzungen auf als der I. Zivilsenat
im "Halzband"-Urteil für die deliktische Haftung gefordert hat.
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Ein allgemeines Aufrechungsverbot in Werkverträgen zu Lasten des Bestellers ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (07.04.2011, Az. VII ZR 209/07)
unwirksam. Eine Klausel, wonach eine Aufrechnung gegen den
Honoraranspruch nur mit unbestrittenen oder rechtmäßig festgestellten
Forderungen zulässig ist, hält der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1
AGB-Gesetz (heute: § 307 Abs. 1 BGB) nicht stand.
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (21.07.2011, Nr. 28274/08) hat
in einem aufsehenerregenden Urteil entschieden, dass die fristlose
Kündigung einer Altenpflegerin mit der Begründung, diese habe
Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet, das Recht auf freie
Meinungsäußerung gemäß Art. 10 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Das (noch nicht
rechtskräftige) Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern bei der
Offenlegung von Misständen im Unternehmen ("Whistleblowing") und sollte
aus unternehmerischer Sicht zugleich Anlass sein, sich intensiver mit
dem Thema Whistleblowing auseinanderzusetzen.
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Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10)
kann ein Verkäufer bei Diebstahl der angebotenen Ware seine
eBay-Auktion vorzeitig beenden, ohne dass er dem zu diesem Zeitpunkt
Höchstbietenden Erfüllung oder Schadensersatz schuldet. Das Gericht
stützte seine Entscheidung dabei auf die in den eBay-AGB enthaltene
Wertung sowie den allen Teilnehmern zugänglichen Hinweisen zum
Auktionsablauf, wonach der "Verlust" des Kaufgegenstandes eine
vorzeitige Beendigung der Auktion rechtfertigt.
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Das Fehlen eines Datenschutzhinweises bei einer Einbindung des „Gefällt
mir“-Buttons von Facebook auf der Internetplattform eines
Online-Händlers stellt zwar einen Verstoß gegen geltendes
Datenschutzrecht, aber keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Das
hat das Kammergericht Berlin (29.04.2011, Az. 5 W 88/11) in einem Eilverfahren entschieden.
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Nach geltendem Wettbewerbsrecht besteht auch bei vermeintlich "harmlosen" unternehmerischen Aussagen die Gefahr eines hohen Abmahnrisikos, insbesondere durch Konkurrenten. Im Fall der "Werbung mit Selbstverständlichkeiten" besteht ein solches Risiko selbst bei Aussagen, die nachweislich wahr sind. Dies zeigt eine neuere Gerichtsentscheidung, die gerade im Bereich der Online-Werbung und für die Gestaltung von AGB im IT-Sektor von großer Bedeutung ist.
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In einer Strafsache hat der Bundesgerichtshof (15.03.2011, Az. 1 StR 529/10)
kürzlich die Verurteilung des Betreibers einer Hausverlosung im
Internet wegen Betrugs bestätigt. Grundsätzlich gilt: Legale
Hausverlosungen sind möglich, aber Vorsicht vor schwarzen Schafen ist
geboten!
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Nach Ansicht des Generalanwalts am Gerichtshof, Ian Mazak soll ein in einem Vertriebsvertrag vorgesehenes Verbot des Internetvertriebs der Vertragsprodukte nur in Ausnahmefällen zulässig sein (03.03.2011, Rs. C-439/09). Wird mit dem Verbot allein bezweckt, das Image der betroffenen Markenprodukte zu schützen, ist dies nach Ansicht des Generalanwalts grundsätzlich kein geeignetes Kriterium für ein wettbewerbsrechtlich zulässiges Vertriebsverbot. Dieses Ziel kann auch mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden.
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Der Bundesgerichtshof (29.03.2011, Az. VI ZR 111/10)
hat seine Rechtssprechung zur internationalen Zuständigkeit deutscher
Gerichte gemäß § 32 ZPO im Falle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen
im Internet weiter konkretisiert und insbesondere klar gestellt, dass
der Serverstandort für einen Inlandsbezug nicht entscheidend ist.
Vorliegend sah das Gericht den für die Begründung der Zuständigkeit
deutscher Gerichte erforderlichen deutlichen Inlandsbezug als nicht
gegeben an.
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Der Bundesgerichtshof (26.10.2010, Az. X ZR 47/07) hat in einer erneuten Entscheidung zum Thema Softwarepatente bekräftigt, dass es für die Patentfähigkeit von Software bereits ausreicht, wenn nur ein Teilaspekt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre ein technisches Problem bewältigt. Damit verfolgt er seinen im April 2010 eingeschlagenen Weg einer zumindest faktisch erleichterten Erteilung von Softwarepatenten weiter und nähert sich der Erteilungspraxis des Europäischen Patentamtes an. Ob dies zugleich auch zu einer größeren Zahl von Softwarepatenten führt, ist jedoch fraglich. Denn der BGH stellt gleichzeitig fest, dass eine gewisse Erfindungshöhe nur dann angenommen werden kann, wenn diejenigen Aspekte der Erfindung einen erfinderischen Schritt aufweisen, die auch tatsächlich zur Lösung des technischen Problems führen. Hier ist der BGH durchaus restriktiver als das Europäische Patentamt. Softwareentwickler sollten sich jedenfalls künftig auf eine erhöhte Zahl von Software-Patentanmeldungen in Deutschland vorbereiten und die Einführung eines eigenen Erfinderwesens erwägen.
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Der EuGH (22.12.2010, Az. C-393/09) hat erstmals zur Computerprogrammrichtlinie 91/250/EWG Stellung genommen. In dem Verfahren der tschechischen Softwareschutzvereinigung Bezpecnostní softwarová asociace (BSA) gegen das tschechische Kulturministerium wurde entschieden, dass die grafische Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms ist und demnach nicht in den Genuss des Urheberschutzes nach der Computerprogrammrichtlinie kommen kann. Jedoch kann nach wie vor bei einer besonders schöpferischen Ausgestaltung von Benutzeroberflächen ein unmittelbarer Urheberschutz entstehen. Softwareentwickler und -designer sollten bei der Planung und Entwicklung von Software daher gegebenenfalls auch auf eine originelle Bildschirmdarstellung achten.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute seine mit Spannung erwartete Entscheidung in Sachen Oracle gegen UsedSoft wegen des Vertriebs von Gebrauchtsoftware bekannt gegeben. Eine endgültige Klärung des Streits darüber, ob ein Softwarehersteller den weiteren Vertrieb seiner online in Verkehr gebrachten Software kontrollieren und ggf. untersagen kann, ist durch den heutigen Beschluss des BGH allerdings nicht erfolgt. Ausweislich der Pressemitteilung des BGH werden dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Vertrieb gebrauchter Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt, bevor der BGH endgültig entscheidet. Der übliche Zeitrahmen zwischen Vorlage und Entscheidung des EuGH beträgt bei Vorabentscheidungen etwa ein bis zwei Jahre.
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In mehreren Entscheidungen (wir berichteten) hatte das Landgericht Hamburg bisher angenommen, dass Access-Provider verpflichtet seien, IP-Adressen "auf Zuruf" durch Rechteinhaber wegen vermeintlicher, durch seine Kunden begangener Rechtsverletzungen (zumeist in Tauschbörsen) zu speichern. Das Gericht war der Auffassung, dass auf diesem Wege auch eine Speicherung von IP-Adressen für alle künftigen - im Zeitpunkt der Entscheidung noch gar nicht feststehende - Uploads der geschützten Werke verlangt werden könne. Diese Rechtsprechungslinie hält das Landgericht Hamburg (20.10.2010, Az. 308 O 320/10) nun nicht mehr aufrecht.
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