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Der Bundesgerichtshof (25.03.2010, Az. VII ZR 224/08) hat sich – mit Bezug zu einem Software-Vertrag – zu den Anforderungen an eine Leistungsaufforderung gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB geäußert: Auch nach neuer Rechtslage genügt vor Abnahme grundsätzlich die bloße Aufforderung zur fristgemäßen Erbringung der vertragsgemäßen Leistung. Eine Benennung konkreter Defizite ist nicht erforderlich.

Die Parteien hatten einen Werkvertrag über die Erstellung einer nach individuellen Bedürfnissen herzustellenden Software geschlossen. Zu einer Abnahme der Software kam es nicht, da sich bereits während des Erfüllungsstadiums abzeichnete, dass die Software nicht die vereinbarte Funktionalität aufweisen würde. Der Besteller forderte den Unternehmer nach dem vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt auf, die Software binnen einer weiteren Nachfrist zu liefern. Nachdem der Unternehmer auch diese Frist verstreichen ließ, verweigerte der Besteller die Annahme der nach Fristablauf angebotenen Software. Der Besteller fordert in dem Rechtsstreit als Schadensersatz statt der vertragsgemäßen Leistung die Rückzahlung der bereits geleisteten Vergütung sowie die Erstattung weiterer Aufwendungen. Das Berufungsgericht lehnte in seiner Entscheidung die geltend gemachten Ansprüche ab, da die Leistungsanforderung mangels konkreter Nennung der Defizite den Anforderungen nicht genügt habe. Dieser Auffassung widersprach der BGH nun in seiner Revisionsentscheidung.

Zweck der in § 281 Abs. 1 BGB vorgesehenen Leistungsaufforderung ist nach Ansicht des BGH, den Schuldner durch die Aufforderung noch einmal in nachhaltiger Form zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages anzuhalten und ihm klarzumachen, dass nach fruchtlosem Ablauf der zu setzenden Frist die Leistung abgelehnt wird. Voraussetzung für eine wirksame Leistungsaufforderung sei daher, dass der Unternehmer erkennen kann, weshalb der Besteller die Leistung nicht als vollständig erbracht oder vertragsgemäß akzeptiert. Daraus dürfe jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Leistungsanforderung schon dann unwirksam ist, wenn diese die konkreten Defizite der Leistung nicht im Einzelnen enthält. Die exakte Bezeichnung der noch fehlenden Leistungsbestandteile könne auch deshalb nicht verlangt werden, da der Besteller diese häufig mangels ausreichender Sachkunde nicht beurteilen könne. Vielmehr reiche es aus, sich auf die fehlende Funktionalität zu berufen.

Die Anforderungen an eine Leistungsaufforderung würden überspannt, wenn man an sie dieselben Anforderungen knüpfte wie an die Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach erfolgter Abnahme. Denn durch die Abnahme sei eine Konkretisierung des Werkes eingetreten, welche die höheren Anforderungen an eine Mängelrüge rechtfertige.

Der BGH betont jedoch auch, es könne durchaus Fälle geben, in denen besondere Gegebenheiten weitere Spezifizierungen des Erfüllungsverlangens erforderlich machen. Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass dies dann der Fall sein soll, wenn der Unternehmer die noch nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung nicht alleine bestimmen kann. Sind die Vertragsleistungen jedoch hinreichend bestimmt, genügt in diesem Vertragsstadium ein Erfüllungsverlangen, das sich lediglich auf fehlende Funktionalität bezieht.

Die Entscheidung des BGH bringt Klarheit über die Frage, wie detailliert eine Leistungsaufforderung nach der geltenden Rechtslage ausgestaltet sein muss. Sie verdeutlicht zudem die Funktion der Abnahme im Werkvertragsrecht. Diese stellt eine Billigung des Werkes als im wesentlichen vertragsgerecht dar. Mit der Abnahme akzeptiert der Kunde die Leistungen als im wesentlichen vertragsgerecht, während vor Abnahme eine solche Billigung noch nicht stattgefunden hat. Daher erscheint es zutreffend, die Anforderungen an eine Leistungsaufforderung vor Abnahme niedriger anzusetzen als an die Mängelrüge nach erfolgter Abnahme.  Die auf den ersten Blick großzügige Sichtweise des BGH entspricht bei näherem Hinsehen also der Wertung des Gesetzgebers.

Posted by Jochen Notholt on Tuesday 15 Jun 2010