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Ein allgemeines Aufrechungsverbot in Werkverträgen zu Lasten des Bestellers ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (07.04.2011, Az. VII ZR 209/07) unwirksam. Eine Klausel, wonach eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch nur mit unbestrittenen oder rechtmäßig festgestellten Forderungen zulässig ist, hält der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz (heute: § 307 Abs. 1 BGB) nicht stand.

Grundlage der Entscheidung war die folgende in einem Architektenvertrag formulierte Klausel:

"Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig."

Von der Wirksamkeit dieser Klausel hing es ab, ob die Honorarforderung des klagenden Architekten gegen seine Bauherren durchsetzbar oder eine Aufrechnung der Beklagten mit einer Schadensersatzforderung zulässig ist. Ebenso wie zuvor einige Oberlandesgerichte (z.B. OLG Hamm, 09.06.2004, Az. 12 U 126/03) hatte die Berufungsinstanz die oben zitierte AGB-Klausel für wirksam erachtet.

Der BGH widerspricht dieser Ansicht nun jedoch ausdrücklich. Es widerspreche dem Gebot von Treu und Glauben, wenn der Besteller wegen des Aufrechnungsverbots gezwungen wird, eine mangelhafte oder unfertige Leistung im vollem Umfang zu vergüten, ohne Gegenansprüche für Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten geltend machen zu können. Die vorliegende Klausel ist nach Ansicht des BGH vor allem deshalb unzulässig, weil sie unter den formulierten Bedingungen die Aufrechnung mit jeglicher Forderung ausschließt, also auch die Aufrechnung mit Ersatzansprüchen wegen Schadensersatz oder Mängelbeseitigung. Dadurch werde das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in einer für den Besteller unzumutbaren Weise gestört.

Bereits in einer früheren Entscheidung hatte der BGH (23.06.2005, Az. VII ZR 197/03) grundsätzliche Zweifel an einer Vereinbarkeit von Aufrechnungsverboten in AGB geäußert. Insofern führt das Gericht seine Rechtsprechung nun konsequent fort. Wegen des Verbots geltungserhaltender Reduktion im AGB-Recht lässt der BGH die Frage offen, ob ein auf bestimmte Forderungen, die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zum Werklohn stehen, beschränktes Aufrechungsverbot noch möglich ist.

Die Wertung des BGH ist nicht auf den Architektenvertrag beschränkt, sondern gilt zumindest für andere Werkverträge. Aufrechungsverbote sind auch in AGB von IT-Dienstleistern weit verbreitet - auf Grundlage der neuen BGH-Rechtsprechung wird man eine Streichung dieser Klauseln empfehlen müssen, auch um der Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen vorzubeugen.

Posted by Jochen Notholt on Monday 29 Aug 2011