In einer Entscheidung zum Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen hatte der Bundesgerichtshof (09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08) über die Wirksamkeit verschiedener Klauseln in einer entsprechenden Belehrung zu entscheiden. Diese Entscheidung führt letztendlich zu mehr Rechtssicherheit für gewerbliche Anbieter, die ihre Waren und/oder Dienstleistungen über den Fernabsatzhandel vertreiben.
Der BGH hatte über die Zulässigkeit von drei Klauseln zu entschieden, die ein Ebay-Händler in seiner Widerrufsbelehrung verwendet hat. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband. Während das Gericht zwei der Klauseln für unwirksam erachtete, bestätigte er die Zulässigkeit einer Klausel, in der ohne weitere Konkretisierung auf die Ausnahmetatbestände in § 312d Abs. 4 BGB hingewiesen wird.
Die erste Klausel hatte folgenden Wortlaut:
[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."
Der BGH hält diese Klausel für irreführend und demnach für unwirksam. Durch die Verwendung des Wortes "frühestens" sei es dem Verbraucher nicht möglich zu bestimmen, von welchen weiteren Voraussetzungen der Beginn des Fristablaufs abhängt. Zudem verschweige die Klausel, dass die Rücksendungsfrist grundsätzlich nur dann beginne, wenn der Verbraucher in Textform darüber belehrt wurde. Der Verbraucher könne dadurch den Eindruck gewinnen, dass die Frist bereits mit Kenntnis der Belehrung beginne.
Die zweite Klausel hatte folgenden Wortlaut:
"Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen
- zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;
- zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder
- zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten."
Der BGH entschied, dass diese Klausel wirksam sei und den gesetzlichen Anforderungen genüge. Es sei nicht erforderlich, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zustehe, und es sei dem jeweiligen Händler nicht zuzumuten, für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlasse, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand falle, sei nicht missverständlich. Letztendlich sei es dem Verbraucher möglich, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch dass die gegenständliche Klausel nicht den gesamten Wortlaut des § 312d Abs. 4 BGB aufführe, sei nicht schädlich. Durch den einschränkenden Zusatz "unter anderem" sei dem Verbraucher bewusst, dass weitere Ausnahmetatbestände in § 312d Abs. 4 BGB enthalten seien.
Diese Entscheidung ist begrüßenswert, da Rechtsunsicherheiten über den Umfang der Belehrung in Bezug auf die Ausnahmetatbestände beseitigt werden. Der Handel kann daher pauschal und ohne weitere Konkretisierung auf die Ausnahmetatbestände in § 312d Abs. 4 BGB verweisen, ohne eine Unwirksamkeit der Klausel befürchten zu müssen. Welche Waren und Dienstleistungen des Händler tatsächlich den Ausnahmetatbeständen unterliegen, kann somit im Einzelfall bei der Rückgabe geklärt werden.
Die dritte Klausel hatte folgenden Wortlaut:
[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] "Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist."
Der BGH hält diese Klausel für unwirksam. Die Belehrung enthalte nicht den notwendigen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB. Die Belehrung müsste demnach den Hinweis enthalten, dass der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Weil über Ebay eine derartige Belehrung in Textform vor Vertragsschluss - laut Feststellung des Berufungsgerichts - nicht möglich sei, sei die Formulierung der Klausel missverständlich und damit rechtsmissbräuchlich.
Update 21.04.2010: Der Volltext der Entscheidung ist online abrufbar.
