In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten verschiedene Unternehmen mit Sitz in Panama unter der Top-Level-Domain ".de" sechs Domainnamen registriert. Diese setzten sich aus dem Wort "regierung" und dem Namen der verschiedenen bayrischen Regierungsbezirke zusammen (zum Beispiel "regierung-oberfranken.de"). Der Freistaat Bayern nahm daraufhin die Domain-Registrierungsstelle DENIC als Störerin auf Löschung dieser Domains in Anspruch, da er sich hierdurch in seinen Namensrechten verletzt sah.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. gaben der Klage statt. Die umstrittenen Domainnamen wurden daraufhin gelöscht und für den Freistaat Bayern registriert. In der Revisionsinstanz erklärte der Kläger den Rechtsstreit daher für erledigt. Die DENIC schloss sich dem jedoch nicht an, weshalb der BGH darüber zu entscheiden hatte, ob die Klage ursprünglich begründet war. Dies bejahte er und legte der DENIC die Kosten des Rechtsstreits auf.
Der BGH bestätigte hierbei grundsätzlich seine bereits im Jahre 2001 in der Entscheidung "ambiente.de" (BGH, Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 251/99) getroffenen Feststellungen, wonach die DENIC nur eingeschränkten Prüfpflichten unterliegt. Im Rahmen der Registrierung selbst etwa sei sie zu keinerlei Prüfung dahin verpflichtet, ob der angemeldete Domainname Rechte Dritter verletzt (BGH, Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 251/99 -"ambiente.de"). Denn bei dieser handle es sich um ein automatisches Verfahren, das allein nach Prioritätsgesichtspunkten durchgeführt werde. Selbst wenn sie später auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen werde, träfe sie nur dann eine Pflicht zur Löschung einer beanstandeten Domain, wenn die behauptete Rechtsverletzung offenkundig sei und die DENIC dies ohne weiteres feststellen könne. Etwas anderes ergebe sich weder aus markenrechtlichen noch aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten.
Eine solche Offenkundigkeit der Rechtsverletzung sah der BGH im Streitfall jedoch als erwiesen an. Bei den vom Freistaat Bayern beanstandeten Domainnamen handelte es sich nämlich um Domains, die offizielle Bezeichnungen der Regierungen der verschiedenen bayerischen Regierungsbezirke. Bei dieser Sachlage könnte daher auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der keine namensrechtlichen Kenntnisse besitzt, problemlos und ohne weiteres erkennen, dass die beanstandeten Domains keinem privaten panamaischen Unternehmen zukommen, sondern ausschließlich einer staatlichen Stelle.
Quelle: PM Nr. 172/2011 des BGH vom 27.10.2011
