Wird das Konto eines eBay-Nutzers durch einen Dritten missbräuchlich verwendet, ohne dass der Kontoinhaber damit rechnen musste, kommt eine vertragliche Haftung weder nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht noch gemäß der eBay-AGB in Betracht. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09) stellt damit für die vertragliche Haftung bei einem Nutzerkonto-Missbrauch höhere Voraussetzungen auf als der I. Zivilsenat im "Halzband"-Urteil für die deliktische Haftung gefordert hat.
Dem Urteil des BGH liegt ein Fall zugrunde, in dem über den eBay-Nutzer-Account der Beklagten eine komplette Gastronomieeinrichtung im Wert von ca. EUR 34.000,- angeboten und die Auktion vor Ablauf beendet wurde. Der Kläger, welcher zu diesem Zeitpunkt mit einem Gebot von EUR 1.000,- Höchstbietender war, behauptete, dass ein Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen sei und forderte Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages. Die Beklagte wandte ein, nicht Sie, sondern ihr damaliger Verlobter und jetziger Ehemann habe sich des eBay-Kontos ohne ihre Kenntnis und Zustimmung bedient. Sie selber habe daher schon gar kein Angebot abgegeben.
Der BGH verneinte einen Anspruch des Klägers. Mit der Beklagten sei ein Vertrag nicht zustande gekommen, weil die Erklärung auf eBay der Beklagten nicht zugerechnet werden könne. Anders als der I. Zivilsenat, der in seiner "Halzband"-Entscheidung (BGH, 11.03.2009, Az. I ZR 114/06) im Ergebnis das Pseudonym auf eBay mit der Person des Kontoinhabers gleichsetzte, stellte der VIII. Zivilsenat auf die Person des tatsächlich Handelnden ab. Hat der Kontoinhaber nicht selbst gehandelt, könne ihm die Erklärung nur über die Regelungen zur Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) zugerechnet werden. Eine darüber hinausgehende Zurechnung gemäß der eBay-AGB, nach denen Benutzer für "sämtliche Aktivitäten", die "unter Verwendung des Mitgliedskontos vorgenommen werden", haften, kommt nach Ansicht des VIII. Zivilsenats nicht in Betracht.
Das Gericht begründet dies wie folgt: Verwendet ein Dritter missbräuchlich ein fremdes eBay-Nutzer-Konto, entspreche dies einem Handeln unter fremdem Namen. Die Regelungen der Stellvertretung und die Grundsätze der Anscheinsvollmacht seien daher anzuwenden. Der BGH führt aus, dass eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter einem fremden Namen abgegeben wird, dem Kontoinhaber ohne dessen Zustimmung nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zugerechnet werden könne. Eine Zurechnung über das Institut der Duldungsvollmacht komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Beklagte eine Nutzung ihres Nutzerkontos durch Dritte geduldet hat. Auch eine Zurechnung über die Regeln der Anscheinsvollmacht lehnte der BGH ab. Eine Zurechnung würde - neben der hier bereits nicht gegebenen Dauer und Häufigkeit des Handelns als Scheinvertreter - einen relevanten Sorgfaltsverstoß voraussetzen. Einen solchen Verstoß konnte der Senat nicht erkennen. Die Beklagte hatte nach Ansicht des VIII. Zivilsenats keinen Anlass anzunehmen, dass Dritte ihr Nutzerkonto unbefugt verwenden könnten. Insbesondere lehnte der BGH "eine generelle Verantwortung und Verpflichtung des Inhabers eines solchen Mitgliedskontos, seine Daten so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt", ab. Dies gelte allerdings nur für den rechtsgeschäftlichen Bereich. Im Gegensatz dazu sei im deliktischen Bereich der Marken- und Wettbewerbsverletzungen - und somit auch bei der Störerhaftung - an den Grundsätzen der "Halzband"-Rechtsprechung festzuhalten. Dort fingiert der BGH bei unberechtigter Nutzung durch Dritte eine Handlung des Kontoinhabers als Täter, und nicht als Störer.
Im Hinblick auf die Nicht-Einbeziehung der eBay-AGB hält der VIII. Zivilsenat an der bisherigen Rechtsprechung des BGH fest: Diese seien im Verhältnis zwischen den Nutzern untereinander allenfalls eine Auslegungshilfe. Eine unmittelbare Wirkung im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter komme nicht in Betracht. Eine solche würde zu einer unbegrenzten Haftung gegenüber beliebig vielen Auktionsteilnehmern führen. Dies würde die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung erheblich überschreiten. Die Wertung des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stünde dem entgegen.
