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Auch eine Privatperson, über deren WLAN-Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden, kann nach Einschätzung des BGH (12.05.2010, Az. I ZR 121/08) vom Rechteinhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der WLAN-Anschluss nicht die Sicherungen aufweist, die zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers für den privaten Bereich marktüblich waren. Der WLAN-Betreiber haftet dann bereits bei der ersten über sein Netz begangenen Urheberrechtsverletzung.  

Aus der bisher vorliegenden Pressemitteilung wird deutlich, dass der BGH auch dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes gewisse Prüfpflichten auferlegt. Ein offener oder nur unzureichend gesicherter WLAN-Anschluss stellt nach Ansicht des BGH eine Gefahrenquelle dar, da der Anschluss von Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt werden kann. Auch eine Privatperson trifft daher die Pflicht, die zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einzuhalten. Das bedeutet zwar nicht, dass der Betreiber eines privaten WLAN-Netzes die Sicherheitsmaßnahmen nicht ständig überprüfen und fortlaufend auf den neuesten Stand der Technik bringen muss. Er hat jedoch das werkseitig eingestellte Passwort zu ändern und durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort zu ersetzen. Sofern der Betreiber eines privaten WLAN-Netzes dieser Pflicht nicht nachkommt, kann er für Urheberrechtsverletzungen, die unberechtigte Dritter über sein Netz begehen, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Er haftet insofern als Störer; nicht jedoch als Täter oder Teilnehmer wie der BGH klarstellt. Der Argumentation einiger unterinstanzlicher Gerichte wie beispielsweise dem LG Düsseldorf (wir berichteten), wonach der private WLAN-Betreiber für über seinen WLAN-Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen auch als Teilnehmer haftet, ist mit der Entscheidung des BGH die Grundlage entzogen. Für eine solche auch Schadensersatzansprüche auslösende Gehilfenhaftung des WLAN-Betreibers fordert der BGH vorsätzliches Handeln.

Neben den allgemeinen Ausführungen zur Störerhaftung eines privaten WLAN-Betreibers nimmt der BGH auch kurz zur Frage der Erstattung der Abmahnkosten des Rechteinhabers Stellung. Hätte das Gericht das geltende Urheberrechtsgesetz anwenden können, wäre nach dem BGH § 97a UhrG einschlägig gewesen, so dass aufgrund des einfach gelagerten Falles nur Abmahnkosten von EUR 100 hätten verlangt werden können. Insofern hat zumindest diese Aussage des Gerichts etwas Beruhigendes für Betreiber privater WLANs. Denn gerade die mit einer Abmahnung oftmals geltend gemachten Abmahnkosten können für Privatpersonen eine erhebliche finanzielle Belastung bedeuten.

Posted by Antje Zimmerlich on Thursday 20 May 2010