Deutsche Gerichte können bei Klagen auf Unterlassung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegen eine US-amerikanische Tageszeitung, die im Internet zum Abruf bereitgehalten wird, gemäß § 32 ZPO international zuständig sein. Der Bundesgerichtshof (02.03.2010, Az. VI ZR 23/09) führt damit seine Rechtsprechung zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Rechtsverletzungen im Internet fort und konkretisiert weiter die Voraussetzungen für den zuständigkeitsbegründenden Inlandsbezug.
Die Entscheidung des BGH liefert eine Konkretisierung dahingehend, wann bei deliktischen Handlungen im Internet ein Inlandsbezug gegeben ist. Dies ist auch im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen und markenrechtlichen Sachverhalten von Bedeutung, bei denen für die Begründung der internationalen Zuständigkeit grundsätzlich ebenfalls ein solcher (wirtschaftlicher) Inlandsbezug erforderlich ist. Nach herrschender Rechtsprechung ist beim Inlandsbezug danach zu fragen, wo sich die betreffende Internetseite bestimmungsgemäß und nicht nur zufällig auswirken und verbreiten soll.
Im konkreten Fall ging es darum, dass sich in der Tageszeitung "New York Times" ein Artikel mit dem in Deutschland ansässigen Kläger auseinandersetzte und unter anderem behauptete, dass dieser und seine Firma Verbindungen zur russischen Mafia habe. Der Artikel wurde im Online-Archiv der Zeitung zum Abruf bereitgehalten. Dieses Online-Archiv ist grundsätzlich von jedem Ort der Welt und somit auch in Deutschland abrufbar. Die vorinstanzlichen Gerichte haben den notwendigen Inlandsbezug vorliegend nicht gesehen und eine Zuständigkeit entsprechend abgelehnt.
So argumentierte die 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf (09.01.2008, Az. 12 O 393/02), dass sich bei Presseerzeugnissen die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem bestimmungsgemäßen Verbreitungsort des Presseerzeugnisses richtete. Die Printausgabe der "New York Times" werde nach Feststellung des LG Düsseldorf nicht bestimmungsgemäß in Deutschland verbreitet, was mangels eigenständig unterhaltenem Vertriebsnetz der Zeitung sicherlich vertretbar ist. Das Gericht sah auch die Abrufbarkeit des gegenständlichen Artikels im Internet nicht als ausreichend an, um den erforderlichen Inlandsbezug zu begründen. Zwar stellte das Gericht fest, dass die Online-Ausgabe der "New York Times" grundsätzlich auch deutsche Nutzer als registrierte Nutzer zulasse. Es forderte aber einen über die bloße Abrufbarkeit der Website hinausgehenden hinreichenden Inlandsbezug, denn nur in diesem Falle gebe der Verleger des Presseerzeugnisses zu erkennen, dass er beabsichtige, mit seiner Website auch in Deutschland befindliche Internetnutzer anzusprechen. Dies sah das LG Düsseldorf nicht als gegeben an und stützte dies auf die Tatsache, dass der streitgegenständliche Artikel maßgeblich auf das amerikanische und insbesondere auf das Publikum im Raum New York abgestimmt gewesen sei, da er ursprünglich im Lokalteil der "New York Times" der Printausgabe erschienen war und auch im Onlineangebot dem Lokalteil zugewiesen wurde. Das OLG Düsseldorf (30.12.2008, Az. I-15 U 17/08) teilte die Auffassung des LG Düsseldorf.
Der BGH sieht die Voraussetzungen für einen Inlandsbezug allerdings weit weniger streng. Das Gericht betont, dass die "New York Times" und insbesondere deren Online-Ausgabe ein international anerkanntes Presserzeugnis sei, das auch einen weltweiten Interessentkreis ansprechen und erreichen wolle und auch nachweislich von deutschen Nutzern genutzt werde. Maßgeblich stellt der BGH aber auch auf den Inhalt des streitgegenständlichen Artikels ab. Der Kläger wird in diesem namentlich benannt, und der Artikel behauptet, die Firma des Klägers in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt. Der BGH folgert daraus, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird und sah den Inlandsbezug als gegeben an und bejahte nach alledem eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO.
Die Entscheidung des BGH mag auf den ersten Blick aufgrund seiner Reichweite überraschend wirken. So würde ein Inlandsbezug vermutlich nicht bereits deshalb angenommen werden, weil die Printausgabe in einem Kiosk in Deutschland verkauft wird. Das Urteil ist allerdings unter Berücksichtigung der Funktionsweisen der neuen Medien durchaus konsequent und rechtfertigt die vom BGH vorgenommene Beurteilung. Man muss sich nur vergegenwärtigen, dass ein (potentieller) Geschäftpartner des Klägers dessen Namen in einer Internetsuchmaschine eingibt. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird der streitgegenständliche Artikel der New York Times auf den ersten Ergebnisseiten zu finden sein. Es fällt schwer, in diesem Fall noch von Lokalnachrichten zu sprechen und einen Inlandsbezug abzulehnen. Die Aussage des BGH ist somit klar: Das Internet kennt keinen Lokalteil und ist eine internationale Spielwiese. Wer dort Informationen hinterlegt und allgemein verfügbar macht, hat dafür gerade zu stehen, weltweit.
Vorsicht ist bei der Übertragung dieser Grundsätze auf innereuropäische Sachverhalte geboten. Das in Art. 3 der E-Commerce Richtlinie verankerte Herkunftslandsprinzip sieht grundsätzlich vor, dass für einen Diensteanbieter im Rahmen seiner Online-Tätigkeit nur die Rechtsordnung desjenigen Mitgliedstaates maßgeblich ist, in dem er seine Niederlassung hat. Der BGH hat erst kürzlich (10.11.2009, Az. VI ZR 217/08), ebenfalls in einem Fall, der eine Persönlichkeitsverletzung betraf, im Wege der Vorabentscheidung dem Europäischem Gerichtshof die Frage bezüglich der internationalen Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von Anbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, sowie die Frage, nach welchem Recht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu beurteilen ist, vorgelegt.
Update 09.04.2010: Der Volltext der Entscheidung ist online abrufbar.
