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Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (04.03.2010, Az. III ZR 79/09) ist ein so genannter "Internet-System-Vertrag", der die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Webpräsenz zum Gegenstand hat, als Werkvertrag einzustufen. Gleichwohl sind AGB-Klauseln, die in solchen Verträgen eine jährliche Vorleistungspflicht des Kunden vorsehen, zumindest im B2B-Verkehr nicht unwirksam.

Hinsichtlich der AGB-rechtlichen Zulässigkeit der Vorleistungsverpflichtung widerspricht der BGH damit dem LG Düsseldorf (14.09.2009, Az. 21 S 53/08) - wir berichteten - welches in der von den §§ 641, 632a BGB abweichenden Vorleistungspflicht einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gesehen hatte. Nach Ansicht des BGH könne in der vorliegenden Konstellation dagegen zumindest im vorliegenden B2B-Verhältnis keine unangemessene Benachteiligung des Kunden festgestellt werden.

Was die vertragsrechtliche Einordnung des "Internet-System-Vertrags" als Werkvertrag angeht, teilt der BGH die Auffassung des LG Düsseldorf, wonach dieser Vertrag nach Werkvertragsrecht zu beurteilen sei. Die Entscheidung des BGH ist vor allem deshalb lesenswert, weil das Gericht diesen Vertragstyp der Oberklasse der "Internet-Provider-Verträge" zuordnet und zahlreiche hiervon abgeleitete praxisrelevante Vertragstypen kurz darstellt und einem Vertragstyp des BGB zuordnet. Der BGH nennt ausdrücklich:

  • den Access-Provider-Vertrag (Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB),
  • den Application-Service-Providing-(ASP-)Vertrag (Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB),
  • den Web-Hosting-Vertrag (gemischtvertraglich mit Tendenz zum Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB),
  • den Webdesign-Vertrag (Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB, ggf. auch Werklieferungsvertrag, § 651 BGB),
  • den Domain-Beschaffungs-/Registrierungs-Vertrag (Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter, §§ 675 Abs. 1, 631 ff. BGB),
  • den Wartungs-/Pflegevertrag (Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB, oder Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB, abhängig von Erfolgsorientierung des Vertrages).
Im Rahmen dieser Zusammenstellung zitiert der BGH ausführlich seine vergangene Rechtsprechung und ggf. auch Literaturstimmen. Der "Internet-System-Vertrag", also der Vertrag über die Gestaltung, Programmierung und anschließende laufende Bereitstellung einer Webpräsenz, sei keinem der zuvor genannten Vertragstypen eindeutig zuzuordnen, sondern als eigener Vertragstyp zu beurteilen. Für diesen gelte das Werkvertragsrecht.

Posted by Jochen Notholt on Wednesday 31 Mar 2010