Der Bundesgerichtshof (22.04.2010, Az. Xa ZB 20/08) hat in einer wegweisenden Entscheidung die Erteilung von Softwarepatenten in Deutschland wesentlich erleichtert. Er sieht nunmehr praktisch jedes computerimplementierbare Verfahren als technisch und somit patentierbar an.
Mit seinem Beschluss hat der Bundesgerichtshof eine anders lautende Entscheidung des Bundespatentgerichts (17.01.2008, Az. 17 W (pat) 71/04) aufgehoben. Dieses hatte es noch abgelehnt, der im Jahr 2002 eingereichten Patentanmeldung DE 102 32 674 "Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente" Patentschutz zuzuerkennen, weil keine erfinderische Tätigkeit vorläge.
Die Patentanmeldung beschreibt die Funktionsweise eines Verfahrens, mit dem auf einem Client-Server-System strukturierte Dokumente dynamisch generiert werden können (beispielsweise ein HTML-Dokument). Nach dem Bundesgerichtshof stellt ein solches System aus Leitrechner und Client insgesamt eine komplexe Datenverarbeitungsanlage dar.
In Fortführung seiner früheren Rechtsprechung (BGH, 11.05.2000, Az. X ZB 15/98 - "Sprachanalyseeinrichtung") entschied er, dass einer Datenverarbeitungsanlage, die in bestimmter Weise programmtechnisch eingerichtet ist, ohne weiteres technischer Charakter zukommt, auch wenn die Vorrichtung erfindungsgemäß der Textbearbeitung dient. Kontinuität besteht auch mit einer frühen Entscheidung aus dem Jahr 1991. Schon damals hatte der BGH entschieden, dass eine programmbezogene Lehre technisch ist, wenn sie die Funktionsfähigkeit einer Datenverarbeitungsanlage als solche betrifft und damit das unmittelbare Zusammenwirken ihrer Elemente ermöglicht (BGH, 11.06.1991, Az. X ZB 13/88 - "Seitenpuffer"). Die Hürde des Technizitätserfordernisses nimmt das Gericht, indem es festhält, es komme auch bei einem Verfahrensanspruch nicht darauf an, ob die Erfindung (prinzipielle) Abwandlungen der Arbeitsweise der Komponenten einer Datenverarbeitungsanlage lehre.
Weiter sei die zum Patent angemeldete technische Lehre auch nicht etwa gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG als Programm für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen. Denn die Anmeldung enthalte über die unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben.
Für die Patentschutzfähigkeit von Software gilt nach dem BGH somit von nun an folgende Leitlinie:
- Eine programmbezogene Lehre ist dann schutzfähig, wenn die Lösung des konkreten technischen Problems neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
- Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht; sie sind nur in dem Umfang von Bedeutung, in dem sie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluss nehmen.
- Dabei genügt es, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.
- Wirken Elemente eines Datenverarbeitungssystems unmittelbar zusammen, liegt ein Verfahren technischer Natur vor, ohne dass es darauf ankäme, ob es in der Ausgestaltung, in der es zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt ist.
Damit dürfte auch der immer wieder vorgebrachte Einwand erledigt sein, schon Art. 27 Abs. 1 TRIPS gebiete die Erteilung von Patenten für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik, und Computerprogramme seien per se technisch. Denn der BGH hat dies nunmehr faktisch anerkannt.
Erfindern und Patentanmeldern von Software kann daher nur geraten werden, das zu Grunde liegende technische Problem mit dem Einsatz technischer Mittel zu lösen. Das geschieht am besten in Form eines grundsätzlichen Konzepts. Im hier besprochenen Fall sah der BGH ein solches Konzept als gegeben an, weil sich ein Konzept für die Generierung dynamischer Dokumente nicht an den Programmierer, sondern an den Systemdesigner wende, der die Gesamtarchitektur des Datenverarbeitungssystems im Auge habe.
Computerprogramme, die per se nicht patentierbar sind, sind in Deutschland kaum mehr vorstellbar.
In eine ganz ähnliche Richtung geht im Übrigen die lang erwartete und nun ergangene Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (12.05.2010, Az. G 3/08). Auch diese erkennt nunmehr die Patentfähigkeit von Computerprogrammen an, solange diese einen Beitrag zur technischen Lösung eines technischen Problems liefern.
