Everything Matters

Der Bundesgerichtshof (30.09.2009, Az. VIII ZR 7/09) hat eine beachtenswerte Entscheidung zur Auslegung des Verbraucherbegriffs (§ 13 BGB) im Fernabsatzrecht getroffen. Lässt sich im Einzelfall nicht eindeutig ermitteln, ob ein Vertragspartner als Verbraucher oder als Unternehmer handelt, gilt er als Verbraucher. Entsprechend steht ihm ein Widerrufsrecht zu.

Im e-Commerce herrschte in den letzten Jahren große rechtliche Unsicherheit. Im Mittelpunkt der zahllosen Gerichtsentscheidungen hierzu stand regelmäßig das zweiwöchige Widerrufsrecht nach § 312d BGB. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof nun Klarheit zu einem interessanten Einzelproblem geschaffen. Eine Rechtsanwältin hatte eine private Online-Bestellung an ihre Kanzleianschrift versenden lassen. Der Händler sprach ihr daraufhin das Widerrufsrecht ab. Dieses ist ein Recht des Verbrauchers – als solcher gilt nach § 13 BGB, wer ein Rechtsgeschäft zu einem nicht gewerblichen oder beruflichen Zweck abschließt. Doch was gilt, wenn ein Geschäft privat motiviert ist, aber dem äußeren Anschein nach gewerblich wirkt? Der BGH meint: Das Geschäft muss eindeutig und zweifelsfrei der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sein. Anderenfalls hat der Käufer das Widerrufsrecht. Private Online-Bestellungen an eine Geschäftsanschrift liefern zu lassen, bleibt also – zumindest aus rechtlicher Sicht – bedenkenlos möglich.

Posted by Jochen Notholt on Thursday 26 Nov 2009