Bereits seit mehreren Jahren verfolgt die EU Kommission das Ziel, das europäische Vertragsrecht zu harmonisieren. In 2011 hat dieses Vorhaben Fahrt aufgenommen. Am 22. November 2011 wurde die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (2011/83/EU) ("Verbraucherrechterichtlinie") verkündet. Diese Richtlinie verfolgt erstmals den Ansatz einer Vollharmonisierung anstelle einer Mindestharmonisierung in den Mitgliedstaaten. Zudem hat die Kommission am 11. Oktober 2011 den Vorschlag für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (KOM(2011) 635) ("GEK") veröffentlicht.
Verbraucherrechterichtlinie
Im Oktober 2008 hatte die Kommission einen Richtlinienentwurf vorgelegt, der die Rechte der Verbraucher in bestimmten Bereichen vollständig harmonisieren sollte. Der Anwendungsbereich der Richtlinie betrifft vor allem Haustür- und Fernabsatzgeschäfte.
Nach erheblichem Widerstand einiger Mitgliedstaaten (darunter auch Deutschland), die eine Herabsetzung ihres vergleichsweise hohen Verbraucherschutzniveaus befürchteten, wurde der Ansatz der Vollharmonisierung jedoch deutlich entschärft. Die Richtlinie enthält nun zahlreiche Öffnungsklauseln, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ein höheres Verbraucherschutzniveau vorzusehen. Die Rechtszersplitterung innerhalb der EU in diesem Bereich kann damit nicht vollständig beseitigt werden.
Gemeinsames Europäisches Kaufrecht
Mit dem Vorschlag für das GEK geht die Kommission noch einen Schritt weiter. Das GEK soll als eigenständiges, einheitliches Regelwerk, das sowohl vertragsrechtliche als auch verbraucherschützende Vorschriften enthält, in jedem Mitgliedstaat der EU fakultativ neben dem nationalen Kaufrecht zur Verfügung stehen.
Ist das GEK einmal wirksam gewählt, soll der Rückgriff auf andere Vorschriften des nationalen Kaufrechts ausgeschlossen sein. Lediglich für die nicht durch das GEK geregelten Bereiche (z.B. Rechtswidrigkeit von Verträgen, Stellvertretung) soll weiterhin das allgemeine Vertragsrecht maßgebend sein. Verbraucher sollen sich auch dann nicht auf die verbraucherschützenden Vorschriften des allgemeinen Kaufrechts in ihren Mitgliedstaaten berufen können, wenn diese in einzelnen Aspekten günstiger für sie sind als die Vorschriften des GEK. Der Anwendungsbereich des GEK ist wie folgt vorgesehen:
- Grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der EU mit Verbrauchern oder KMU
Das GEK soll immer dann wählbar sein, wenn es sich um grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der EU handelt, bei denen entweder der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist ("B2C-Geschäfte") oder bei denen zwar beide Parteien Unternehmer sind ("B2B-Geschäfte"), aber mindestens eine Partei ein kleines oder mittleres Unternehmen ("KMU") ist. Den Mitgliedstaaten soll es freistehen, die Anwendbarkeit auf reine Inlandssachverhalte sowie auf alle B2B-Geschäfte auszudehnen.
- Waren, digitale Inhalte und damit verbundene Dienstleistungen
Das GEK soll auf den Kauf von Waren, die Bereitstellung digitaler Inhalte sowie die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen wie Montage, Installierung und Reparatur anwendbar sein. "Digitale Inhalte" erfassen ausdrücklich auch Software und alle Daten, die "gegebenenfalls auch nach Kundenspezifikationen" in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden.
- Ausdrückliche Vereinbarung
Die Parteien müssen die Anwendbarkeit des GEK ausdrücklich vereinbaren. Eine Bezugnahme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nicht ausreichend sein.
Ist das GEK einmal wirksam gewählt, gilt es rückwirkend, so dass z.B. auch die vorvertraglichen Informationspflichten des GEK gelten.
Ausblick
Die Verbraucherrechterichtlinie ist bis zum 13. Dezember 2013 in nationales Recht umzusetzen. Sie gilt für alle Verträge, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen werden. Es ist wohl zu erwarten, dass Deutschland an der einen oder anderen Stelle von den Öffnungsklauseln Gebrauch machen wird, um den derzeitigen hohen Verbraucherschutzstandard aufrecht zu erhalten.
Dem Vorschlag der Kommission zum GEK müssen noch das Europäische Parlament und der Rat zustimmen. Das Parlament hat bereits seine grundsätzliche Unterstützung signalisiert.
Die Diskussionen um die Verbraucherrechterichtlinie in den Mitgliedstaaten und den verschiedenen europäischen Institutionen haben jedoch deutlich gemacht, dass die EU offenbar (noch) nicht bereit für ein einheitliches europäisches Recht ist.
Auch der Vorschlag für das GEK hat bereits zu erster Kritik geführt. Der Bundestag lehnt die geplante Verordnung ab und will den Kommissionsvorschlag mit einer Subsidiaritätsrüge aufhalten. Der österreichische Bundesrat und das britische House of Commons haben offenbar ebenfalls bereits eine Subsidiaritätsrüge erhoben.
Unabhängig vom Ausgang dieser Rüge wird es in Zukunft darum gehen, die Akzeptanz für ein Einheitsrecht in der Bevölkerung zu gewinnen. Denn selbst wenn das GEK wie geplant in Kraft tritt, muss es immer noch von den Parteien als so vorteilhaft empfunden werden, dass es anstelle eines nationalen Kaufrechts gewählt wird. Der Weg der Kommission zu einem europäischen Vertragsrecht ist damit noch lange nicht am Ende. Ein erster großer Schritt wurde mit dem GEK jedenfalls getan.
