Der EuGH (22.12.2010, Az. C-393/09) hat erstmals zur Computerprogrammrichtlinie 91/250/EWG Stellung genommen. In dem Verfahren der tschechischen Softwareschutzvereinigung Bezpecnostní softwarová asociace (BSA) gegen das tschechische Kulturministerium wurde entschieden, dass die grafische Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms ist und demnach nicht in den Genuss des Urheberschutzes nach der Computerprogrammrichtlinie kommen kann. Jedoch kann nach wie vor bei einer besonders schöpferischen Ausgestaltung von Benutzeroberflächen ein unmittelbarer Urheberschutz entstehen. Softwareentwickler und -designer sollten bei der Planung und Entwicklung von Software daher gegebenenfalls auch auf eine originelle Bildschirmdarstellung achten.
Benutzeroberflächen (GUI) haben oft mehrere Zwecke gleichzeitig zu erfüllen. Zum einen müssen sie möglichst übersichtlich und eingängig sein, um dem Nutzer die Bedienung des Programms zu erleichtern. Zum anderen sollen sie aber auch eine gewisse Ästhetik vermitteln und dem Computerprogramm ein Gesicht geben. Schließlich kommt der Nutzer in aller Regel nur über die Benutzeroberfläche mit dem Programm in Berührung. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass Softwareentwickler für besonders gut gelungene grafische Benutzeroberflächen gerne einen zusätzlichen Schutz beanspruchen würden, um so die Konkurrenz an der Übernahme des „Look and Feel“ einer Benutzerschnittstelle zu hindern. Eine Möglichkeit für einen solchen Schutz stellt das Urheberrecht dar, das dem Schöpfer eines neuen Werks (z.B. Bilder, Texte, Musik) automatisch einen Nachahmungsschutz gewährt. Auch grafische Benutzeroberflächen können hiervon als eigenes Werk erfasst werden, jedoch muss für einen Urheberschutz stets eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht werden.
Eine solche Schöpfungshöhe, also eine bestimmte Originalität, ist im Bereich von grafischen Benutzeroberflächen mitunter schwierig zu erreichen. Häufig unterliegt die Ausgestaltung einer Benutzeroberfläche sachlichen Zwängen. So sind beispielsweise die Anzahl und die Bezeichnung von Eingabefeldern in aller Regel bereits durch den Zweck des Computerprogramms vorgegeben. Eine individuelle Prägung der Bildschirmmaske, die sich vom bereits Vorhandenen abhebt und dabei in ihrer Schöpfungsleistung über das rein Handwerkliche hinausgeht, wird daher nur selten vorliegen.
Aus diesem Grund werden andere rechtliche Wege eines zumindest mittelbaren Schutzes für Benutzerschnittstellen gesucht. Eine Möglichkeit ist es, die Benutzeroberfläche als Bestandteil des Computerprogramms anzusehen und damit den Urheberschutz des Programms auf dessen Benutzerschnittstelle auszudehnen. In Deutschland war jedoch schon seit einigen Jahren umstritten, ob der urheberrechtliche Schutz für ein neues Computerprogramm tatsächlich auch die Benutzeroberfläche als Bestandteil dieses Computerprogramms erfasst. Die Mehrheit hatte sich bereits dagegen ausgesprochen. Dieser Auffassung hat sich im letzten Jahr nunmehr auch das OLG Karlsruhe (14.04.2010, Az. 6 U 46/09) angeschlossen. Danach gewährt das Urhebergesetz in § 69a zwar einen Schutz für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Diese Regelung bezieht sich jedoch darauf, dass es für einen Schutz des Programms nicht auf seinen Installationsort, seine Programmiersprache oder die Wiedergabeform seines Codes ankommen soll. Vom Computerprogramm streng zu trennen ist dagegen das Ergebnis, das durch ein Computerprogramm erzielt wird. Solche Ergebnisse werden durch § 69a UrhG gerade nicht geschützt. Erzeugt das Programm eine textlich-grafische Gestaltung der Bildschirmoberfläche, die der Nutzer auf dem Computerbildschirm sieht, handelt es sich nunmehr auch nach Ansicht des OLG Karlsruhe um das Ergebnis und nicht um einen Bestandteil des Programmablaufs. Da die Benutzeroberfläche kein Bestandteil des Computerprogramms ist, kann sie damit auch nicht als dessen Ausdrucksform angesehen werden. Ein Schutz der Benutzerschnittstelle über § 69a UrhG ist somit nicht möglich.
Die in Deutschland herrschende Rechtsauffassung hat nunmehr auch auf europäischer Ebene ihre Bestätigung gefunden. Der EuGH entschied in einer vergleichbaren Frage ganz ähnlich. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte die klagende Softwareschutzvereinigung BSA beim tschechischen Kulturministerium einen Antrag auf Erlaubnis zur kollektiven Verwaltung der Urheberrechte an Computerprogrammen gestellt. Die BSA vertrat dabei die Ansicht, dass ein Computerprogramm dann benutzt wird, wenn es auf dem Monitor angezeigt wird. Daher müsse auch eine solche Benutzung urheberrechtlich geschützt sein.
Gestützt hat die BSA ihre Auffassung auf die Computerprogrammrichtlinie (Richtlinie 91/250/EWG vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, mittlerweile kodifiziert in der Richtlinie 2009/24/EG vom 23. April 2009). Diese Richtlinie enthält eine dem § 69a UrhG vergleichbare Bestimmung. So gilt der gemäß der Richtlinie gewährte Schutz für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Der EuGH musste sich daher ebenfalls mit der Frage beschäftigen, ob eine Benutzerschnittstelle eine solche Ausdrucksform des Computerprogramms darstellt. Für den EuGH greift der Urheberschutz dort ein, wo die Ausdrucksform eine Vervielfältigung des Computerprogramms ermöglicht und damit ein entsprechender Schutz gegen eine ungewollte Vervielfältigung notwendig ist. Die grafische Benutzeroberfläche ist eine Interaktionsschnittstelle, die eine Kommunikation zwischen dem Computerprogramm und dem Benutzer ermöglicht. Daher ermöglicht es die grafische Benutzeroberfläche nicht, das Computerprogramm zu vervielfältigen, sondern stellt lediglich ein Element dieses Programms dar, mittels dessen die Benutzer die Funktionen dieses Programms nutzen. Aus diesem Grund ist die Benutzerschnittstelle keine Ausdrucksform eines Computerprogramms und kommt damit auch nicht in den Genuss des Urheberschutzes nach der Computerrichtlinie. Auch der EuGH verweist in seiner Entscheidung darauf, dass eine grafische Benutzeroberfläche eigenständig urheberrechtlich als Werk geschützt sein kann, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.
Somit bleibt es dabei, dass eine grafische Benutzeroberfläche nur eigenständigen urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Hierfür bedarf es jedoch einer gewissen Originalität. Dies wird bei herkömmlichen Eingabemasken in aller Regel nicht der Fall sein. Daher sollte bei der Entwicklung eines innovativen Programms das Augenmerk gegebenenfalls auch auf eine originelle Bildschirmdarstellung gelegt werden, um das eigene Softwareprodukt besser von der Konkurrenz abzugrenzen. Umgekehrt lässt sich jedoch auch feststellen, dass eine gelungene grafische Benutzerschnittstelle eines Konkurrenzprodukts nicht unbedingt unter einem eigenen Vervielfältigungsschutz steht. Insbesondere sind Ideen und Grundsätze, die Schnittstellen zugrunde liegen, ausdrücklich von Urheberschutz ausgenommen.
