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Zum 11. Juni 2010 treten wichtige Gesetzesänderungen zum Fernabsatzhandel in Kraft. Hervorzuheben ist, dass die Musterwiderrufsbelehrung gemäß § 360 Abs. 3 BGB nF in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB nunmehr Gesetzesrang hat. Gerichte können sie also von nun an nicht mehr als unwirksam verwerfen.

Die Regelungen zu den Informationspflichten des Unternehmers beim Fernabsatzhandel waren bisher in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) geregelt. Durch ihre Überführung in Art. 246 EGBGB sowie durch die Übernahme der Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung in die Anlagen 1 und 2 EGBGB erhalten die Regelungen und Muster Gesetzesrang. Dies beseitigt bestehende Unsicherheiten in den beteiligten Wirtschaftskreisen. Denn in der Vergangenheit waren einige Gerichte der Ansicht, dass die Muster der BGB-InfoV mit den Vorgaben des BGB unvereinbar seien und Shop-Betreiber deshalb wegen Fehlern in den Mustern abgemahnt werden durften. Diese Möglichkeit besteht nun nicht mehr: Händler, die die Muster der Anlagen 1 und 2 EGBGB inhaltsgleich übernehmen, setzen sich nicht mehr der Gefahr eines Rechtsverstoßes aus.

Eine weitere erwähnenswerte Neuerung stellt der neugefasste § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB dar. Hiernach steht bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich - vorausgesetzt, der Unternehmer hat den Verbraucher zuvor ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt. Dann gilt die kurze Widerrufsfrist von 14 Tagen anstelle der verlängerten Frist von einem Monat. Eine unverzügliche Mitteilung liegt in der Regel vor, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss auf den Weg bringt.

Die vorstehende Neuregelung trägt den Umständen bei Online-Auktionen Rechnung. Da die überwiegende Rechtsprechung eine lediglich auf der Internetseite zur Verfügung gestellte Belehrung nicht als die vom Gesetzgeber geforderte Textform ansieht, führte dies bisher bei Online-Auktionen regelmäßig dazu, dass die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss erfolgte und somit die längere Widerrufsfrist von einem Monat Anwendung fand. Bei Angeboten über eine Online-Auktionsplattform handelt es sich um verbindliche Angebote, wobei durch Zeitablauf bestimmt wird, welcher Bieter Vertragspartner wird. Der Unternehmer (als Verkäufer) weiß also erst nach Vertragsschluss, wer sein Vertragspartner geworden und damit zu belehren ist.

Bei anderen Online-Shops kommt der Vertrag erst durch die Annahme der Bestellung des Verbrauchers zu Stande, sodass der Unternehmer ohne Weiteres die Möglichkeit hat, diesen noch bei Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht zu belehren, z.B. zusammen mit der Annahmeerklärung per E-Mail. Diese Ungleichbehandlung von Fernabsatzgeschäften über eine Online-Auktionsplattform gegenüber anderen Online-Shops beruht allein auf der rechtlichen Konstruktion des Vertragsschlusses. Sachliche Gründe bestehen für sie nicht, weshalb § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB nunmehr eine abweichende Behandlung verhindert.

Ein entsprechender Gleichklang wird zudem über die Neuregelung des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB im Hinblick auf den Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung hergestellt. Dieser ordnet an, dass auch hier ein unverzüglich nach Vertragschluss entsprechend erteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleichsteht, sofern der Unternehmer zuvor seiner diesbezüglichen Informationspflicht nachgekommen ist.

Posted by Saskia Lais on Monday 14 Jun 2010