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Der Bundesrat hat kürzlich einen Entwurf zum Gesetzgebungsverfahren zugelassen, der den Umgang mit personenbezogenen Daten in sog. Geodatendiensten regeln soll. Bekanntester Vertreter dieser Zunft ist derzeit Google Street View.

Kaum ein neuer Internetdienst hat zuletzt so im datenschutzrechtlichen Kreuzfeuer gestanden wie diese Anwendung. Der neue Gesetzentwurf soll den Umgang mit personenbezogenen Daten regeln, die im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten stehen. Diese Daten werden zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann erhoben und gespeichert sowie anschließend an Dritte übermittelt oder über das Internet zugänglich gemacht. Der Gesetzentwurf geht auf eine Initiative des Bundeslandes Hamburg zurück. Er wurde in enger Zusammenarbeit insbesondere mit dem Bundesland Rheinland-Pfalz überarbeitet und als Mehrländerantrag in den Bundesrat eingebracht und dort beschlossen.

Folgende Punkte sollen durch den Gesetzentwurf geregelt werden:

  • Hauseigentümer und Mieter aber auch sonstige Betroffene haben ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht gegen die Abbildung großräumig erfasster Gebäude im Rahmen von Panoramaaufnahmen im Internet und damit Schutz vor Missbrauch.
  • Diensteanbieter müssen sicherstellen, dass Personen und amtliche Kfz-Kennzeichen nicht identifizierbar sind, bevor die Bilder ins Internet eingestellt oder im Rahmen eines anderen Dienstes (z.B. Navigationssystem) bereit gestellt werden.
  • Es besteht eine Hinweispflicht vor der Erhebung der Daten und eine Pflicht zur Wiederholung des Hinweises gegenüber der Öffentlichkeit vor der Bereithaltung des Bildmaterials im Internet.
  • Diensteanbieter müssen nicht-anonymisiertes Rohdatenmaterial nach Datenübertragung und Bereitstellung im Internet unverzüglich löschen.
  • Diensteanbieter müssen mindestens drei Monate vor dem systematischen Abfilmen den zuständigen Datenschutzbeauftragten informieren.
  • Abgebildete Personen, die neben der ohnehin verpflichtenden Unkenntlichmachung des Gesichts auch die Verpixelung der weiteren Abbildung ihrer Person (Statur, Kleidung) verlangen können, haben ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht.
  • Es besteht eine Pflicht zur Bestätigung des Widerspruchseingangs und zur Mitteilung, bis wann die Anonymisierung erfolgt ist.
  • Außereuropäische verantwortliche Stellen müssen einen Zustellungsbevollmächtigten benennen.
  • Verstößen der Diensteanbieter werden mit Bußgeldern von bis zu EUR 300.000 geahndet.

Es dürfte unbestritten sein, dass einige datenschutzrechtliche Fragen des neuen Google Street View-Dienstes (nicht zuletzt auch die Sammlung von WLAN-Daten) sinnvoller Weise hätten vorher entschieden und transparenter von Google als verantwortlicher Stelle hätten angegangen werden sollen. Der Ansatz, hier mit einer Einzelfallgesetzgebung Abhilfe zu schaffen, erscheint aber gleichwohl zweifelhaft. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die bestehenden Vorschriften nicht ausreichend sind, um die Datenverwendungen im Rahmen solcher Dienste angemessen zu regeln. Sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Regelungen der §§ 28, 29 BDSG als auch die Regelungen zur sog. Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG könnten insoweit als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden. Dies wurde so auch bereits in verschiedenen Gutachten zum Ausdruck gebracht.

Die genannten Datenschutzvorschriften und die Regeln zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht eröffnen die Möglichkeit einer Interessenabwägung, in deren Rahmen hier auf Basis der bestehende Gesetze eine angemessene Regulierung solcher Dienste erfolgen kann. Dies wurde in einem vergleichbaren Fall auch schon durch das LG Köln (13.01.2010, Az. 28 O 578/09) entschieden.

Posted by Flemming Moos on Friday 16 Jul 2010