Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10) hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Zudem stellte der Bundesgerichtshof klar, dass deutsche Gerichte in Fällen zuständig sein können, obwohl der Hostprovider seinen Sitz im Ausland hat.
Im hier entschiedenen Fall stellt die Beklagte (der Internetkonzern Google) mit Sitz in Kalifornien technische Infrastruktur und Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Webblogs zur Verfügung. Die Beklagte fungiert hinsichtlich der Blogs als Hostprovider. Ein Blog, der von einem Dritten (dem Autor des "Mallorca Blogs") eingerichtet wurde, enthält eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger (ein in Spanien tätiger deutscher Geschäftsmann) als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verbreitung ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen im Internet auf Unterlassung in Anspruch.
Die Vorinstanzen, das Landgericht Hamburg (Urt. v. 22.05.2009 - 325 O 145/08) und das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (Urt. v. 2.03.2010 - 7 U 70/09) gaben dem Kläger Recht. Der Beklagte legte Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass obwohl der Hostprovider seinen Sitz im Ausland hat, deutsche Gerichte zuständig seien und deutsches Recht Anwendung finde.
In seinem Urteil konkretisierte der Bundesgerichtshof weiterhin die Voraussetzungen, unter denen ein Hostprovider als Störer haftet, wenn die Beiträge von ihm weder veranlasst noch gebilligt wurden. Der Hostprovider kann danach nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er nachfolgende Pflichten verletzt hat.
Grundsätzlich ist der Hostprovider nur zum Tätigwerden verpflichtet, wenn ein Hinweis so konkret gefasst ist, dass ein Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden kann. Der Hostprovider muss dann die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterleiten. Nimmt der Verantwortliche nicht innerhalb einer angemessenen Frist Stellung, muss der Hostprovider den beanstandeten Eintrag löschen. Stellt der Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, muss der Provider dies dem Betroffenen mitteilen und von diesem Nachweise für die behauptete Rechtsverletzung verlangen. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er erforderliche Nachweise nicht vor, kann der Provider von einer weiteren Prüfung absehen. Ergibt sich aber aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Nachweisen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren an die Berufungsinstanz zurückverwiesen und den Parteien somit Möglichkeit gegeben dazu vorzutragen, in wieweit die obengenannten Pflichten erfüllt worden sind. Bislang ist nur eine Pressemitteilung zu diesem Urteil erlassen worden. Die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofes hierzu stehen noch aus.
Dennoch kann festgestellt werden, dass der Bundesgerichtshof, wie die Vorinstanzen, die Ausübung des dem Geschädigten zustehenden Bestimmungsrechts zugunsten deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für rechtmäßig ansah. Damit kann, bei Wahl des Verletzten im Sinn des Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, sich eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund der Tatsache ergeben, dass der Blog auch in Deutschland abrufbar ist. Deutschland wird dabei als Erfolgsort des behaupteten deliktischen Handelns erachtet. Die auf dieser Grundlage durch die Gerichte zugestandenen Unterlassungsansprüche sind dann nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Der Hostprovider ist damit nur zu einer Sperrung des zu unterlassenden Bloginhalts in diesem Gebiet verpflichtet.
Unabhängig von dem Urteil des Bundesgerichtshofes hat auch der Europäische Gerichtshof jüngst entschieden (EuGH Rechtssachen C-509/09 und C-161/10), dass der ausländische Betreiber einer Internetseite für Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch seine Nutzer in Deutschland haftet. In der einen Rechtssache ging es um den Mörder des Volksschauspielers Walter Sedlmayr, der vor der Vorlage zum Europäischen Gerichtshof vor einem deutschen Gericht gegen ein österreichisches Internetportal klagte, das seinen vollen Namen genannt hatte. Verbunden wurde dieser Fall mit einer anderen Rechtssache, in der der französische Schauspieler Olivier Martinez vor einem französischen Gericht klagte, weil die Zeitung Sunday Mirror auf ihrer Website behauptet hatte, dass der Schauspieler wieder mit der Sängerin Kylie Minogue zusammen sei. In beiden Fällen wurde die Zuständigkeit der jeweiligen nationalen Gerichte bestritten. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die Opfer einer mittels Internet begangenen Persönlichkeitsverletzung wegen des ihnen entstandenen Schadens die Gerichte ihres Wohnsitzmitgliedsstaates anrufen können. Der Betreiber einer Website, für die die Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr gilt, dürfe jedoch in diesem Staat keinen strengeren als den im Recht seines Sitzmitgliedsstaates vorgesehenen Anforderungen unterworfen werden. Bisher waren Klagen im Wohnsitzland des Opfers zwar möglich, jedoch durfte über den Gesamtschaden in der Europäischen Union nur in dem Mitgliedsstaat entschieden werden, in dem der Verletzer ansässig war. Diese Entscheidung vereinfacht Schadensersatzklagen wegen Ehrverletzungen im Internet. Letztlich liegen damit zwei Urteile vor, die den Weg für internationale Klagen in Deutschland bereiten.
Da bislang noch keine Entscheidungsgründe zu dem Urteil des Bundesgerichtshofes vorliegen, kann hinsichtlich der rechtlichen Hintergründe nur gemutmaßt werden. In der Pressemitteilung lässt sich die Formulierung finden, dass der Bundesgerichthof die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Aus diesem Wortlaut kann geschlossen werden, dass das Urteil die Prüfpflichten hinsichtlich der Störerhaftung des Hostproviders festlegt. Damit wird dem Hostprovider eine genaue Vorgehensweise an die Hand gegeben, um eine Inanspruchnahme auf Unterlassung bei Beanstandung von Bloginhalten zu vermeiden. Hostprovider sind nach diesem Urteil gehalten, interne Prüfverfahren zu etablieren, die den sich aus den Urteil ergebenden Verpflichtungen im Bedarffall effektiv nachkommen. Gegebenfalls bedarf es auch einer Änderung der AGB des Hostproviders bezüglich des Rechts zur Sperrung von Blogs bzw. Bloginhalten.
Besten Dank an Frau Maria-Christina Englmann für diesen Beitrag.
