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Bei der Verletzung von Softwarelizenzbedingungen kann der Hersteller vom Verletzer Unterlassung der unzulässigen Nutzung verlangen und ggf. Schadensersatz geltend machen. Bei lizenzwidriger Nutzung in einem Unternehmen kann jedoch nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Geschäftsführung in Anspruch genommen werden.

Computerprogramm genießen den Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz, wenn die Programmierung eine gewisse Komplexitätsgrenze überschritten hat. Bestimmte urheberrechtlich relevanten Nutzungen einer Software, wie insbesondere die Vervielfältigung (auch bei bloßem Laden in den Arbeitsspeicher), die Weitergabe an Dritte und die Bereitstellung zum Download über das Internet, sind deshalb nur dann zulässig, wenn dem Nutzer entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Wurden diese Rechte nicht gewährt, kann der Hersteller zum einen Unterlassung der unzulässigen Nutzung verlangen und zum anderen Schadensersatz geltend machen, wenn dem Nutzer Verschulden vorgeworfen werden kann, er also zumindest fahrlässig die urheberrechtlichen Befugnisse des Herstellers an der Software verletzt hat.

Wird in einem Unternehmen Software ohne die erforderlichen Lizenzen genutzt bzw. liegt eine Unterlizenzierung vor, weil beispielsweise die Software auf mehr Rechnern läuft, als von der Lizenz vorgesehen, kann jedoch nicht nur das Unternehmen von dem Softwarehersteller in Anspruch genommen werden. Bereits das Reichsgericht und nachfolgend der Bundesgerichtshof haben in ständiger Rechtsprechung auch eine Haftung der Geschäftsführer einer GmbH für Schutzrechtsverletzungen angenommen, die in dem von ihnen geführten Unternehmen durch Mitarbeiter begangen wurden. Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat sich in der Praxis die Inanspruchnahme der Organe einer Gesellschaft (wie dem Geschäftsführer bei der GmbH) neben dieser als Standard etabliert, wenn in einem Unternehmen gewerbliche Schutzrechte verletzt werden. Die Rechteinhaber verlangen dann nicht nur von dem Unternehmen selbst, sondern auch von dessen Organen die Unterlassung der Schutzrechtsverletzung. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung haftet das Organ einer juristischen Person, wenn es – obwohl das Organ die verletzende Handlung nicht selbst begangen hat – die Rechtsverletzung des Mitarbeiters gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert hat.

Es gibt aus Sicht des Rechteinhabers auch gute Gründe, neben dem Unternehmen auch die Geschäftsführung mit in Anspruch zu nehmen. So steht dem Rechteinhaber ein weiterer Schuldner zur Verfügung, was gerade bei der Geltendmachung von Schadensersatz relevant sein kann. Und die Wirkung einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung entfaltet eine weiter reichende Wirkung, da die Geschäftsführung daran gehindert ist, die Rechtsverletzung unsanktioniert zu wiederholen oder die Software unter Umgehung der gerichtlichen Entscheidung beispielsweise einfach durch eine Schwestergesellschaft nutzen zu lassen.

Allerdings haben bei einer aus mehreren Personen bestehenden Geschäftsführung eines Unternehmens diejenigen Geschäftsführer, die nicht die Ressortzuständigkeit für den Bereich IT haben, die Möglichkeit, ihr Haftungsrisiko zu verringern. Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Haftung eines Geschäftsführers ausscheidet, wenn die Rechtsverletzung in einem Geschäftsbereich des Unternehmens begangen wurde, für die dieser Geschäftsführer satzungsmäßig bzw. aufgrund eines Beschlusses der Geschäftsführung nicht verantwortlich ist. Zudem darf der jeweilige Geschäftsführer auch keine Kenntnis von der Rechtsverletzung haben. Im Interesse des Unternehmens sollten aber grundsätzlich alle Geschäftsführer die Begehung von Schutzrechtsverletzungen in ihrem Unternehmen verhindern. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Organisation des allgemeinen Geschäftsbetriebes. Zum anderen sollte bei der Nutzung von Software die ausreichende Lizenzierung beachtet werden, wenn Änderungen in der Unternehmensstruktur geplant sind. So kann bspw. die Ausgliederung eines Geschäftsbereichs je nach Lizenz eine Nachlizenzierung von Software erforderlich machen. Andernfalls kann sich das Unternehmen Schadensersatzforderungen gegenübersehen, die unter Umständen einen Existenzbedrohenden Umfang aufweisen, insbesondere wenn der Schaden auf Grundlage einer fiktiven Lizenzgebühr berechnet wird.

Posted by Antje Zimmerlich on Monday 09 Nov 2009