Verkaufen ITK-Händler Produkte, die gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen, beispielsweise Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Marken, haften sie gleich mehrfach: Zum einen sind sie den Ansprüchen der Schutzrechtsinhaber ausgesetzt, zum anderen können sie von ihren Kunden auf Gewährleistung in Anspruch genommen werden.
Die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter ist im Geschäftsverkehr, insbesondere bei Importen keine Seltenheit. Das Problem: Mangelnde Kenntnis des ITK-Händlers von der Rechtsverletzung schließt seine Haftung nicht aus. Der Reseller kann vom Schutzrechtsinhaber und auch von einem Lizenznehmer verschuldensunabhängig auf Unterlassung des Verkaufs sowie auf Auskunft über die Herkunft und über den Vertriebsweg der Produkte in Anspruch genommen werden. Zudem kann die Beseitigung und ggf. die Vernichtung der Gegenstände verlangt werden. Schadensersatz muss der Händler nur dann leisten, wenn er schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Überprüft der ITK-Reseller beispielsweise trotz bestehender Anhaltspunkte nicht, ob seine Ware Schutzrechte Dritter verletzt, handelt er schuldhaft. Handelsunternehmen trifft in der Regel keine Prüfungspflicht, wenn in der Zulieferkette bereits eine ernsthafte, sorgfältige und sachkundige Prüfung der Schutzrechtslage stattgefunden und der Wiederverkäufer sich dessen vergewissert hat. Sollte Schadensersatz zu leisten sein, bestimmt sich dessen Höhe in der Praxis grundsätzlich nach dem Gewinn, den der Verletzer mit den Produkten erwirtschaftet hat.
Der Händler muss nicht nur dem Verletzten, sondern auch seinen Kunden gegenüber einstehen. Denn diese haben einen Anspruch auf mangelfreie Ware – ein Produkt, das Schutzrechte Dritter verletzt, ist aber mangelhaft. Der Kunde darf Gewährleistungsrechte geltend machen. Insbesondere das Recht zum Rücktritt oder zur Kaufpreisminderung ist von besonderer Bedeutung. Er kann sich vom Vertrag lösen oder den Kaufpreis reduzieren.
Der Händler kann nun zwar seinerseits Gewährleistungsansprüche gegenüber seinem Vertragspartner, von dem er die Waren gekauft hat, geltend machen. Für den zu leistenden Schadensersatz gilt dieses aber nicht ohne weiteres. Sofern der Lieferant ohne Verschulden gehandelt hat, besteht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch. Eine durch AGB geregelte verschuldensunabhängige Verpflichtung des Großhändlers ist unwirksam. Ebenso ist eine Haftungsfreistellungsklausel in Lieferanten-Händler-Verträgen unwirksam, nach der zugesichert wird, dass die Ware frei von Rechten Dritter ist.
Um eine Schadensersatzpflicht zu vermeiden, sollte der Händler sich vom Lieferanten zusichern lassen, dass die nötige Prüfung von Schutzrechten von diesem oder einem früheren Glied in der Vertriebskette mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt wurde. Besonders gilt dies für die Wiederverkäufer, die Waren aus dem Ausland beziehen. Gerade dann ist denkbar, dass von einer Prüfung der Verletzung inländischer Rechte abgesehen wird. Zudem sollte der ITK-Händler bei Waren – etwa bei besonders umsatzträchtigen Produkten – Stichproben durch Patent- oder Rechtsanwälte durchführen lassen. Sofern Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtsverletzung bestehen, sollte er diesen umgehend nachgehen und den Verkauf der Ware stoppen, bis die Schutzrechtslage geklärt ist.
[Autoren dieses Beitrags: Dr. Julia Schönbohm, Dr. Burkhard Führmeyer, LL.M., DLA Piper, Frankfurt. Der Beitrag wurde in ähnlicher Form in der Zeitschrift IT-Business veröffentlicht.]
