Der Bundesgerichtshof (07.07.2010, Az. VIII ZR 268/08) hat entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Zusendung der Ware belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Das Gericht folgt damit einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs.
Nach Ansicht des EuGH (15.04.2010, Rs. C-511/08) steht Artikel 6 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) einer Auslegung entgegen, die es den Mitgliedstaaten der EU erlaubt, eine Regelung vorzusehen, die den Verbraucher im Falle des Widerrufs mit den Zusendungskosten belastet. Der EuGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften keine Möglichkeit hat, die Ware vorab in Augenschein zu nehmen. Daher räume ihm die Fernabsatz-Richtlinie ein Widerrufsrecht ein. Damit es sich dabei um mehr als ein bloß formales Recht handele, seien die Kosten die der Verbraucher im Falle eines Widerrufs zu tragen habe, allenfalls auf die unmittelbaren Kosten der Rücksendung begrenzt. Dies ergebe sich auch aus Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie, der zum Ziel habe, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechtes abzuhalten. Eine Belastung mit den Zusendungskosten laufe diesem Ziel zuwider.
Da diese Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH von den nationalen Gerichten anzuwenden sei, müsse § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- oder Rückgaberechtes im Hinblick auf einen Fernabsatzvertrag einen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zusendungskosten hat. Online-Verkäufer dürfen folglich Verbrauchern die Kosten der Zusendung von Ware nicht länger in Rechnung stellen, wenn diese ihr Widerrufs- oder Rückgaberecht wirksam ausüben.
Da die betreffende Entscheidung des EuGH hier eine allgemeingültige Aussage zur Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie trifft, die von allen Mitgliedstaaten der EU umzusetzen ist, ist sie auch von den nationalen Gerichten der anderen EU-Mitgliedsstaaten anzuwenden. Das führt im Fall gerichtlicher Auseinandersetzungen dazu, dass entgegenstehende nationale Bestimmungen für unwirksam erklärt werden müssen. Soweit nach dem jeweiligen nationalen Recht keine Bestimmungen zur Erstattungsfähigkeit der Zusendungskosten bestehen - wie in Deutschland der Fall -, muss das nationale Fernabsatzrecht richtlinienkonform ausgelegt werden.
