Vertragsstrafen sind übliche Mittel, um eine Vertragspartei dazu anzuhalten, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Dieser Beitrag zeigt, welche praktischen Probleme mit der Vereinbarung eines konkreten Strafbetrags verbunden sein können und warum der "Hamburger Brauch" als Alternative in Frage kommt.
Vertragsstrafen werden zunehmend im Zusammenhang mit Datenschutzverstößen vereinbart: Sensibilisiert durch medienwirksam dargestellte Datenschutzverstöße bekannter Unternehmen sehen sich Unternehmen mitunter veranlasst, die datenschutzkonforme Nutzung ihrer Kundendaten durch Auftragnehmer auch über Regelungen zur Vertragsstrafe abzusichern.
Die Einwilligung in eine Klausel zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe, in welcher der zu zahlende Betrag für jeden Fall des Vertragsverstoßes konkret beziffert ist, kann im kaufmännischen Verkehr schwerwiegende Folgen haben. § 348 HGB schließt nämlich im Handelsverkehr (also zwischen Kaufleuten) eine gerichtliche Prüfung und ggf. Herabsetzung einer Vertragsstrafe (§ 343 BGB) aus. Das führt dazu, dass der Schuldner in jedem Fall des Verstoßes die konkret bezifferte Vertragsstrafe vollständig bezahlen muss. Strafmindernde Kriterien, wie z.B. die Geringfügigkeit des Verstoßes im Einzelfall, einen geringen Verschuldensgrad oder das Mitverschulden des Gläubigers kann der Schuldner nicht strafmindernd geltend machen. Verschärfend kommt hinzu, dass bei einem fortgesetzten Verstoß unter Umständen bei jedem einzelnen Fall des Verstoßes die Vertragsstrafe zu zahlen ist. Denn der Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs wird nach Aufgabe durch die Strafgerichte auch in der Zivilrechtsprechung schon seit einiger Zeit nicht mehr angewendet (vgl. BGH, 10.12.1992, Az. I ZR 186/90).
Kann sich ein Unternehmen der Unterwerfung unter eine Vertragsstrafenregelung nicht entziehen, sei ihr deshalb die Vereinbarung einer modifizierten Klausel nach dem sog. "Hamburger Brauch" empfohlen. Hiernach verpflichtet sich der Schuldner bei Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Festsetzung in das billige Ermessen des Gläubigers gestellt wird und von einem Gericht ggf. auf Angemessenheit hin überprüft werden kann. So kann sich die vertragsstrafenbelastete Partei zum einen die gerichtliche Überprüfung der Vertragsstrafe nach § 343 BGB offen halten, indem im Anschluss an die Regelung eines konkreten Strafbetrags die Anwendung von § 348 HGB abbedungen wird. Zum anderen besteht die Möglichkeit, in einer flexiblen Regelung die Umstände des jeweiligen die Vertragsstrafe auslösenden Vertragsverstoßes zu berücksichtigen.
Dass dem Gläubiger hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe ein Bestimmungsrecht nach § 315 BGB eingeräumt werden kann und ein solches Vertragsstrafeversprechen mit §§ 339 Satz 1, 343 BGB vereinbar ist, ist in der Rechtsprechung seit längerem anerkannt (BGH, 12.07.1984, Az. I ZR 123/82). Allerdings sah die der Entscheidung zugrunde liegende Vertragsstraferegelung eine Höchstgrenze vor. Der Gläubiger war danach nur berechtigt, eine Vertragsstrafe bis zu dem vereinbarten Maximalbetrag zu fordern. Demgegenüber enthalten Vertragsstraferegelungen nach "neuem Hamburger Brauch" keinen Höchstbetrag. Aber auch eine solche Regelung ist zulässig, wie der BGH (17.09.2009, Az. I ZR 217/07) jüngst entschieden hat.
Den Vertragspartnern stehen also auch im kaufmännischen Verkehr verschiedene Möglichkeiten offen, eine Vertragsstraferegelung zu treffen, die auf interessengerechte Art und Weise die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ermöglicht.
