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Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts München (05.08.2009, Az. 11 Sa 1066/08) liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor, wenn sich ein Arbeitnehmer durch einen Trick ihm nicht zugewiesene Administratorrechte für das betriebliche EDV-System verschafft.

Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger, der bei der Beklagten zuletzt als SAP-Fachintegrator tätig war, durch Verwendung eines fremden Passwortes eigenmächtig Zugriffs- und Administratorenrechte auf das SAP-System der Beklagten verschafft, obwohl diese ihm nur beschränkt Zugriffsrechte eingeräumt hatte. Nach Kenntniserlangung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich.

Das LAG München bestätigt im Gegensatz zur Vorinstanz, die nur eine fristgerechte Kündigung für rechtmäßig hielt, die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Das Gericht stützt seine Ausführungen im Wesentlichen darauf, der Kläger habe eigenmächtig und entgegen seiner bestehenden Berechtigung eigene Zugriffsberechtigungen für das SAP-System der Beklagten erweitert und sich vollständige Lese- und Schreibrechte für das Qualitätssicherungssystem verschafft. Zudem habe der Kläger unberechtigterweise sein eigenes Benutzerprofil und das eines Arbeitskollegen geändert und den Eindruck erweckt, dieser Arbeitskollege habe die Manipulationen am Computersystem vorgenommen.

Nach Auffassung des Gerichts hat sich der Kläger nach "Art eines Hackers" Zugriffsrechte auf das EDV-System verschafft, die ihm von der Beklagten nicht eingeräumt worden waren. Dadurch habe er in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und das Vertrauensverhältnis nachhaltig verletzt. Der Kläger könne sich auch nicht damit entlasten, dass er der Auffassung war, die von ihm unberechtigterweise hergestellten Rechte zwingend zu benötigen, um seine Arbeitsaufgaben erledigen zu können. Er hätte die Genehmigung seines Vorgesetzten einholen müssen. 

Eine vorherige Abmahnung war nach Ansicht des Gerichts entbehrlich. Das Verhalten des Klägers sei so schwerwiegend, dass er nicht davon ausgehen durfte, die Beklagte werde die von ihm vorgenommenen "trickreichen Manipulationen am System mit dem Ziel der Verschaffung eines nicht von der Beklagten genehmigten Zugriffrechts" akzeptieren. Es sei der Beklagten nicht zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen, da dessen Pflichtverletzung das erforderliche Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört habe.

Der Entscheidung des Gerichts ist zuzustimmen. Verschafft sich ein Arbeitnehmer eigenmächtig und entgegen der Anweisung des Arbeitgebers Zugriff auf sensible Daten bzw. auf betriebsinterne EDV-Systeme, so kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer wie im vorliegenden Fall als SAP-Fachintegrator diese Rechte evtl. zur Erledigung seiner Aufgaben benötigt. Der Arbeitnehmer darf nicht der Anweisung des Arbeitgebers zuwider handeln und sich entgegen einer Nutzungsbeschränkung durch den Arbeitgeber eigenmächtig Zugriffsrechte auf das Computersystem verschaffen.

Bei einer außerordentlichen Kündigung ist insbesondere die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten, die in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Muss der Arbeitgeber bezüglich des kündigungsrechtlich relevanten Sachverhalts noch Ermittlungen durchführen und Zeugen anhören, so muss er dies ohne zeitlich unnötige Verzögerungen tun. Ansonsten könnte die Kündigung schon aus formellen Gründen rechtsunwirksam sein.

Posted by Cornelia Müller on Tuesday 22 Dec 2009