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Das Landgericht Berlin (27.04.2010, Az. 27 O 190/10) hat entschieden, dass der Betreiber einer Website für Inhalte, die er über einen RSS-Feed in die Website einbindet, wie für eigene Inhalte haftet. Das gilt selbst dann, wenn er auf der Website ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich um fremde Inhalte handelt.

RSS (Really Simple Syndication) ist ein Standardformat für die strukturierte Online-Veröffentlichung von Informationen. Wer Informationen als sog. RSS-Channel oder RSS-Feed anbietet, ermöglicht damit z.B. die Nutzung in spezieller Lesesoftware (sog. Feedreader), in personalisierten Homepages (z.B. iGoogle) oder auch die Einbindung in eigene Online-Angebote. Auch unser Technology & Sourcing Blog bietet einen RSS-Feed - wer diesen nutzt oder in ein eigenes Angebot einbindet, muss sein Angebot nicht selbst auf den neuesten Stand bringen, wenn hier ein neuer Beitrag veröffentlicht wird. Das geschieht automatisch.

Das LG Berlin hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Website-Betreiber den RSS-Feed einer Tageszeitung in sein Angebot einband und dies auch entsprechend kennzeichnete. So veröffentlichte er, ohne zum Zeitpunkt der Veröffentlichung konkrete Kenntnis hiervon zu haben, eine Meldung der Zeitung, die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung enthielt. Das Opfer ging gegen den Website-Betreiber auf Unterlassung der Veröffentlichung vor. Die zunächst ergangene einstweilige Verfügung wurde nun in der Hauptsache vom LG Berlin bestätigt.

Nach Ansicht des Gerichts haftet der Betreiber einer Website für Inhalte eingebundener RSS-Feeds unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung. Das Gericht ist der Meinung, dass es sich um "eigene" Inhalte gemäß § 7 Abs. 1 TMG - wenngleich der Betreiber auf der Website ausdrücklich darauf hinwies, dass es sich um ein Angebot besagter Zeitung handelte. Das reicht nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht aus, um sich von der Haftung für rechtswidrige Inhalte in RSS-Feeds freizuzeichnen. Der Betreiber ist danach nicht als Zugangsvermittler bzw. Access Provider (§ 8 Abs. 1 TMG) bzgl. der Inhalte des RSS-Feeds anzusehen, sondern als Anbieter, der sich Inhalte Dritter "zu eigen macht". Nach Einschätzung des LG Berlin war der Betreiber in der Lage, die Veröffentlichung des fraglichen Beitrags auf seiner Website schon vor der Abmahnung zu verhindern. Demnach konnte er sich nicht darauf berufen, nur den Zugang zu fremden Informationen hergestellt zu haben.

Die Begründung des Gerichts überzeugt nicht. Technisch entspricht die Einbindung eines RSS-Feeds in die eigene Website dem Setzen eines Hyperlinks - nur eben mit dem Unterschied, dass die eingebundenen Inhalte unmittelbar im eigenen Angebot sichtbar sind. Entsprechend den Grundsätzen zur Linkhaftung muss es zur Annahme einer Zugangsvermittlung im Sinne des § 8 Abs. 1 TMG also ausreichen, wenn auf der Website des Betreibers deutlich erkennbar ist, dass die Inhalte des eingebundenen RSS-Feeds von einem Drittanbieter stammen.

Sollte sich die Zielrichtung dieser Entscheidung auch in anderen vergleichbaren Fällen durchsetzten, ist Website-Betreibern, die rechtliche Risiken vermeiden möchten, zu raten, auf die Einbindung von RSS-Feeds in ihre Angebote zu verzichten. Im unternehmerischen Umfeld könnte man alternativ über den Abschluss von Online-Kooperationsverträgen nachdenken, in die Freistellungsregelungen bei Haftungsfällen dieser Art aufgenommen werden. In der Praxis wäre ein solches Vorgehen nicht wünschenswert und wohl auch kaum durchsetzbar.

Posted by Jochen Notholt on Thursday 24 Jun 2010