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Das Landgericht Düsseldorf (14.09.2009, Az. 21 S 53/08) vertritt die Ansicht, dass im Rahmen eines Vertrags über die Erstellung und den Betrieb einer Webpräsenz vor allem Werkvertragsrecht gilt. Deshalb ist eine AGB-Klausel zur Vorleistungspflicht des Kunden unwirksam.

Das Gericht hatte über den Charakter eines Webpräsenzvertrags zu urteilen. Darunter versteht man Verträge, in denen der Auftragnehmer die individuelle Erstellung (Design und Entwicklung) und den laufenden Betrieb einer Website einschließlich der Anmeldung der gewünschten Domain für den Auftraggeber übernimmt. Hier sahen die AGB des Auftragnehmers unabhängig vom Leistungserfolg die Vorauszahlung einer monatlichen Pauschale vor. Nachdem bereits eine andere Domain angemeldet wurde als die vereinbarte, welche schon vergeben war, verweigerte der Kunde die Zahlung.

Zu Recht, so das LG Düsseldorf. Denn die Klausel zur Vorleistungspflicht widerspreche wesentlich dem gesetzlichen Leitbild des zu Grunde liegenden Vertrags. Dieser sei in wesentlichen Teilen als Werkvertrag zu qualifizieren – eine Einschätzung, die in früheren vergleichbaren Entscheidungen noch anders gesehen wurde. Ein wesentlicher Aspekt des Werkvertragsrechts besteht darin, dass eine Zahlungspflicht erst mit der Abnahme des im Wesentlichen mangelfreien Werks entsteht. AGB, die etwas grundlegend anderes regeln, wie im vorliegenden Sachverhalt, sind unwirksam. Deshalb sind Vergütungen im Rahmen von Verträgen dieser Art nur zu leisten, wenn insbesondere Ges-taltung und Entwicklung der Internetpräsenz nach Absprache ausgeführt wurden.


Posted by Jochen Notholt on Wednesday 02 Sep 2009