Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf (27.05.2009, Az. 12 O 134/09) trifft den Inhaber eines privaten Internetzugangs, über den urheberrechtliche Rechtsverletzungen begangen werden, auch für volljährige Familienangehörige eine Überwachungspflicht. Bei Verletzung dieser Pflicht droht Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Dabei wendet das Gericht auch die Regeln über die täterschaftliche Verantwortlichkeit für Online-Zugangskonten auf Grundlage der "Halzband"-Entscheidung des BGH (11.03.2009, Az. I ZR 114/06) entsprechend an.
Gegenstand der Entscheidung ist eine klassische Filesharing-Konstellation: Ein Rap-Musiker geht als Rechteinhaber gegen den Inhaber eines Internetzugangs vor. Es wurde ermittelt, dass über diesen Zugang eines der Musikstücke des Künstlers öffentlich zugänglich gemacht wurde. Der Künstler macht gegen den Anschlussinhaber einen Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG geltend. Der Anspruchsgegner vermutet hinter dem Vorgang seine volljährige Tochter, die bei ihm im Haushalt lebt. Diese sei erwachsen, er habe sie deshalb nicht entsprechend überwachen können und keine Möglichkeit gehabt, sie von ihrem Tun abzuhalten.
Diese Argumentation lässt das LG Düsseldorf nicht gelten und bejaht einen Unterlassungsanspruch. Das Gericht stützt dies auf zwei nach seiner Ansicht gleichrangige Argumente. Zum einen wendet es die Grundsätze der klassischen Störerhaftung an und meint, auch volljährige Haushaltsangehörige müssten vom Anschlussinhaber angemessen überwacht werden. Wo insoweit die Grenzen der Zumutbarkeit liegen, musste das Gericht nicht entscheiden. Denn der Anspruchsgegner hatte seine Verantwortlichkeit prinzipiell zurückgewiesen und keine konkreten Sicherungsmaßnahmen vorgetragen.
Zum anderen - und dies ist der bemerkenswerte Aspekt der Entscheidung - hält das Gericht die Grundsätze der "Halzband"-Entscheidung des BGH (11.03.2009, Az. I ZR 114/06) für entsprechend anwendbar. Nach dieser Entscheidung ist der Inhaber eines Online-Mitgliedskontos (z.B. bei einem Online-Auktionshaus) nicht "nur" als Störer, sondern als Täter für Rechtsverletzungen verantwortlich, die Dritte über dieses Konto begehen - soweit er keine angemessene und zumutbare Sicherungsmaßnahmen ergreift, die den Missbrauch seines Kontos verhindern. Er wird dann so behandelt, als habe er selbst die Rechtsverletzung begangen.
Diese Gleichsetzung des Mitgliedskontos mit dem Internetzugang als Gefahrenquelle wirkt sich zwar auf das Ergebnis der vorliegenden Entscheidung nicht aus. Sie ist dennoch gewagt und mit Vorsicht zu genießen. Denn ob die Konstellation eines - wie auch immer - ungesicherten Mitgliedskontos gleichgesetzt werden kann mit der des unbeaufsichtigten Netzzugangs, ist zumindest fraglich. Naturgemäß ist ein zugangsgesichertes Online-Mitgliedskonto zur Nutzung durch eine Einzelperson bestimmt; daher mag es vertretbar sein, dem Inhaber den selbstverschuldeten Missbrauch als Täter zuzurechnen. Für den Fall des regelmäßig für eine Vielzahl von Personen bestimmten Netzzugangs geht die täterschaftliche Zurechnung von Rechtsverletzungen jedoch auch dann sehr weit, wenn keine Sicherungsmaßnahmen gegen Rechtsverletzungen ergriffen werden.
