In mehreren Entscheidungen (wir berichteten) hatte das Landgericht Hamburg bisher angenommen, dass Access-Provider verpflichtet seien, IP-Adressen "auf Zuruf" durch Rechteinhaber wegen vermeintlicher, durch seine Kunden begangener Rechtsverletzungen (zumeist in Tauschbörsen) zu speichern. Das Gericht war der Auffassung, dass auf diesem Wege auch eine Speicherung von IP-Adressen für alle künftigen - im Zeitpunkt der Entscheidung noch gar nicht feststehende - Uploads der geschützten Werke verlangt werden könne. Diese Rechtsprechungslinie hält das Landgericht Hamburg (20.10.2010, Az. 308 O 320/10) nun nicht mehr aufrecht.
Wollen die Inhaber von Urheber- oder Leistungsschutzrechten Tauschbörsennutzer, die illegal Musik oder Filme in diesen Netzwerken anbieten, juristisch belangen, können sie auf Basis einer gerichtlichen Anordnung vom Access-Provider Auskunft über die hinter den IP-Adressen stehenden Anschlussinhaber verlangen (§ 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG). Die Anordnungsverfahren gingen aber teilweise ins Leere, weil die notwendigen IP-Adressen beim Access-Provider nicht mehr gespeichert waren. Das LG Hamburg hatte deshalb in mehreren Urteilen entschieden, dass Access Provider gesetzlich dazu verpflichtet seien, die Verkehrsdaten der Anschlussinhaber, zu denen auch die IP-Adresse gehört, zur Ermöglichung der späteren Beauskunftung "auf Zuruf" zu speichern.
Mit der aktuellen Entscheidung erfolgte nun eine Abkehr von dieser Rechtsprechung. In dem entschiedenen Rechtsstreit wurde über den Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung entschieden. Diese hatte die Inhaberin vom Filmherstellerrechten gegen einen Access-Provider erwirkt. Diesem wurde damit aufgegeben, während eines bestimmten Zeitraumes Verkehrsdaten (IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte) nicht zu löschen, wenn die Rechteinhaberin Urheberrechtsverletzungen in Bezug auf bestimmte Filmwerke feststellt und dies sowie die ermittelte IP-Adresse dem Provider mitteilt.
Das Gericht hob die einstweilige Verfügung dann auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin auf und stütze dies, unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, im Wesentlichen auf datenschutzrechtliche Gründe. So fehle es nach der Begründung des Gerichts an einer hinreichenden datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage, aufgrund derer der Internetprovider zu künftigen Speicherung der Verkehrsdaten verpflichtet werden könne, nachdem er von der Rechteinhaberin über eine Rechtsverletzung, die von einem bestimmten Anschluss ausgeht, informiert wurde. Würde der Provider nämlich im Voraus verpflichtet, nach Meldung einer (behaupteten) Rechtsverletzung immer die Verkehrsdaten zu speichern, hätte es der Rechteinhaber in der Hand zu bestimmen, wann dies der Fall sei. Eine gesetzliche Vorschrift, die genau dies erlaubt, existiere aber nicht.
Hinzu kommt nach Auffassung des Gerichts, dass durch eine (behauptete) Urheberrechtsverletzung zwar ein gesetzliches Schuldverhältnis entstehen könne, aus dem der Provider verpflichtet sei, die Verkehrsdaten zu speichern. Dies gelte jedoch nur für bereits abgeschlossene und ggf. gerichtlich im Anordnungsverfahren überprüfte Rechtsverletzungen, nicht jedoch für solche (vermeintliche) Rechtsverletzungen, die in der Zukunft liegen. Denn es sei weder absehbar ob sie eintreten werden noch in welcher Form.
Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass Rechteinhaber auch im Gerichtsbezirk Hamburg keine pauschalen Speicherungsaufforderungen an Access-Provider in Bezug auf solche IP-Adressen richten können, unter denen lediglich vermeintliche, künftigen Rechtsverletzungen erfolgen. Damit begibt sich das Gericht auf die Rechtsprechungslinie des OLG Frankfurt (wir berichteten).
