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Das Landgericht Hamburg (u.a. 11.03.2009, Az. 308 O 75/09 - nicht rechtskräftig) hat wiederholt die Verpflichtung eines Access-Providers angenommen, IP-Adressen "auf Zuruf" durch Rechteinhaber wegen vermeintlicher, durch seine Kunden begangener Rechtsverletzungen (zumeist in Tauschbörsen) zu speichern. Diese Speicherung hat den Zweck, eine spätere Auskunft nach § 101 Abs. 2 UrhG zu ermöglichen.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zum 1. 9. 2008 ist § 101 UrhG neu gefasst worden. Gemäß § 101 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 UrhG sollen Rechteinhaber nunmehr grundsätzlich auch berechtigt sein, von Access-Providern Name und Anschrift ihrer Nutzer zu erfahren. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Nutzer Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß begangen haben (etwa mittels Upload von Dateien in Peer-to-Peer-Netzwerke), und dass ein Gericht die Verwendung von Verkehrsdaten (also insbesondere der IP-Adresse) gestattet hat. Angesichts des Umstandes, dass Access-Provider aber die Regelfristen zur Speicherung von IP-Adressen stark verkürzt haben bzw. insgesamt von einer Speicherung dieser Daten über das Verbindungsende hinaus absehen, mussten sich aktuell bereits verschiedene Gerichte mit der Frage befassen, ob aus § 101 Abs. 2 UrhG auch evtl. eine Verpflichtung der Access-Provider zur Datenspeicherung folgt, um eine spätere Beauskunftung nach § 101 Abs. 2 UrhG überhaupt zu ermöglichen.

Ausdrücklich angenommen hat eine solche rein fremdnützige Speicherpflicht das LG Hamburg bereits in mehreren Entscheidungen, so auch in der hier zitierten. Das Landgericht leitet die Pflicht des Access-Providers zu einer fremdnützigen Aufbewahrung von Verkehrsdaten aus § 101 Abs. 2 UrhG i.V.m. Treu und Glauben (§ 242 BGB) her. Das Gericht meint weiter, das gesetzliche Schuldverhältnis, welches den Access-Provider zur Aufbewahrung der IP-Adressen verpflichte, würde bereits mit Begehung der Rechtsverletzung durch den Kunden begründet, sodass die Speicherpflicht des Access-Providers nicht einmal eine vorherige richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG voraussetzt. Im Ergebnis führen die Entscheidungen des LG Hamburg deshalb dazu, dass Access-Provider verpflichtet sind, Verkehrsdaten im Sinne des TKG "auf Zuruf" durch einen beliebigen privaten Dritten und ohne jegliche rechtliche Prüfung diéses Verlangens aufzubewahren, obwohl der Access-Provider die Daten für eigene Zwecke gar nicht benötigt und obwohl überhaupt nicht absehbar ist, ob die zu speichernden IP-Adressen für Zwecke einer Auskunftserteilung überhaupt jemals verwendet werden dürfen.

Im Ergebnis dürften diese Entscheidungen deshalb mit den gesetzlichen Datenschutzvorschriften im Einklang stehen. Zunächst ist insoweit zu konstatieren, dass im Unterschied zu anderen Auskunftsregelungen (etwa in § 111 TKG zugunsten von Sicherheitsbehörden) eine Speicherpflicht für Zwecke einer späteren Beauskunftung nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht explizit gesetzlich verankert ist. Auch der Wille des Gesetzgebers dürfte gegen eine entsprechende Speicherpflicht sprechen: Eine Verwendung der im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gesicherten Daten für diese Drittauskunftsverfahren ist zwar vom Bundesrat vorgeschlagen, im Vermittlungsausschuss aber ausdrücklich abgelehnt worden. Im Übrigen hatte schon das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlichen Fall, der die Erhebung von Daten beim Vertrieb von Prepaid-Karten betraf, entschieden, dass das Bestehen eines Auskunftsanspruchs allein noch keine Datenerhebungspflicht begründet (BVerwG, 22.10.2003, Az. 6 C 2302; abgedruckt in MMR 2004, 114). In diesem Sinne hat auch das OLG Frankfurt (12.05.2009, Az. 11 W 21/09) jüngst entschieden, dass zur Durchsetzung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs nur auf solche Daten zugegriffen werden darf, die der Access-Provider selbst (noch) für eigene Zwecke nach § 96 TKG speichert und insbesondere nicht auf Daten, die von ihm ausschließlich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden.

Selbst wenn man eine Speicherpflicht annehmen wollte, müsste dafür aber jedenfalls eine vorherige richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG erwirkt werden. Dies entspricht auch der Aufassung des OLG Köln und - ganz aktuell - auch des OLG Karlsruhe (01.09.2009, Az. 6 W 47/09). Es bleibt deshalb zu hoffen, dass die Entscheidungen durch das Hanseatische OLG alsbald korrigiert werden.

Posted by Flemming Moos on Tuesday 20 Oct 2009