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Das Oberlandesgericht Celle (24.07.2009, Az. 13 W 48/09) urteilte, dass eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung in AGB nur dann wirksam Vertragsbestandteil wird, wenn die AGB ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden. Hierzu ist zumindest der Zugang der AGB beim Vertragspartner erforderlich.

Enthalten AGB Klauseln über den internationalen Gerichtsstand und sind UN-Kaufrecht (CISG) und die EuGVVO anwendbar, gelten für die Einbeziehung andere Regeln als die der §§ 305 ff. BGB. Nach der EuGVVO sind grundsätzlich die Gerichte des Landes zuständig, in dem der/die Beklagte ansässig ist bzw. der Hauptsitz der juristischen Person liegt. Eine Abweichung hiervon muss zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart sein. Im vorliegenden Fall wurde auf die AGB des Versenders hingewiesen, diese aber nicht mit versandt. Da die Regelungen der EuGVVO gegenüber den §§ 305 ff. BGB vorrangig seien, reiche dies nicht aus, um ein Einverständnis des Vertragspartners mit den AGB zu konstruieren, so das OLG Celle. Es sei nicht vertretbar, dem Vertragspartner in dieser Konstellation die möglichen Risiken der Verwendung der AGB des Vertragspartners ohne Kenntnisnahme aufzubürden.

Das Gericht lässt im Ergebnis offen, welche konkreten Anforderungen an ein Einverständnis der Gegenseite mit der Gerichtsstandsvereinbarung zu erfüllen sind. Der vorliegende Sachverhalt reicht hierzu jedenfalls nicht aus. Die Entscheidung darf nicht dazu verleiten, für die Einbeziehung von AGB in einen Vertrag künftig grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen: Sie ist nur für das Sonderproblem der internationalen Gerichtsstandsvereinbarung bedeutsam.

Posted by Jochen Notholt on Wednesday 02 Sep 2009