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Das OLG Düsseldorf (17.02.2010, Az. I-17 U 167/09) hat sich zu den Anforderungen an den Nachweis behaupteter Mängel von angekauften Adressdaten geäußert.

Die auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommene Beklagte trug in dem Gerichtsverfahren vor, die für Zwecke der telefonischen Werbeansprache gekauften Adressen seien mangelhaft, weil für sämtliche gelieferten Adressen eine Einwilligung der Betroffenen in die Telefonwerbung fehle. Diese Verteidigung der Beklagten hat das OLG Düsseldorf für nicht ausreichend erachtet.

Es hätte im Einzelnen dargelegt werden müssen:

  • wann welche Datensätze tatsächlich genutzt wurden;
  • welche Personen wann, in welcher Form und mit welcher Begründung das fehlende Einverständnis moniert haben; und
  • in welchen Fällen etwa Unterlassungserklärungen bzgl. der weiteren Verwendung der Daten abgegeben werden mussten.

Aus der Entscheidung ergibt sich insbesondere die folgende Handlungsempfehlung: Adresskäufer, die sich auf die Mangelhaftigkeit gelieferter Adressen berufen wollen (z.B. wegen fehlenden Opt-Ins), sollten die Mängel dokumentieren und im Gerichtsverfahren im einzelnen benennen und belegen.

Posted by Flemming Moos on Tuesday 16 Mar 2010