Ein Unternehmen, das E-Mail-Adressen von Dritten zu Werbezwecken erwirbt, darf sich bei deren Verwendung nicht auf die allgemeine Zusicherung des Verkäufers verlassen, dass für diese Adressen die jeweils erforderlichen Werbeeinwilligungen vorlägen, meint das Oberlandesgericht Düsseldorf (24.11.2009, Az. I-20 U 137/09). Vielmehr muss es die angeblichen Einwilligungen daraufhin selbst noch einmal überprüfen.
Im vorliegenden Verfahren sind beide Parteien im Bereich der Vermittlung von Reisen tätig. Die Antragsgegnerin hatte einen Bestand an E-Mail-Adressen von einem Datenhändler erworben und für eigene Werbe-E-Mails genutzt. Der Datenhändler hatte ihr allgemein zugesichert, dass die erforderlichen Einwilligungen der jeweiligen Adressinhaber vorlägen. Ein Adressat der Mailings beanstandete nun die E-Mail-Werbung der Antragsgegnerin und begehrte die Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung. Nachdem das LG Kleve den Antrag zunächst abgelehnt hatte, gab nun das OLG Düsseldorf der Antragstellerin in zweiter Instanz Recht.
Nach Ansicht der Richter hätte sich in diesem Fall insbesondere der Geschäftsführer der Antragsgegnerin nicht auf die allgemein gehaltene Zusicherung des Verkäufers der E-Mail-Adressen verlassen dürfen. Vielmehr hätte es Maßnahmen zur Überprüfung der angeblichen Einwilligungen der Nutzer der E-Mail-Adressen bedurft. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Einwilligung eines Kunden in die Zusendung von Werbe-E-Mails nach Wortlaut dem des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG "ausdrücklich" erfolgen müsse. Diese Einwilligung müsse daher auf "irgendeine Weise dokumentiert bzw. anderweitig nachzuvollziehen" sein, so dass eine Überprüfung auch leicht möglich sein müsse.
Durch dieses Urteil hat das OLG Düsseldorf klargestellt, dass Werbende für die Rechtmäßigkeit ihrer Werbung grundsätzlich selbst haften und die Verantwortung nicht auf Dritte abschieben können. Somit hat der Werbende vor der Vornahme von Werbehandlungen Vorsorge dafür zu treffen, dass tatsächlich nur solche Werbeadressaten angeschrieben werden, die zuvor auch eine Einwilligung ausdrücklich erklärt haben. Zu diesem Zweck sollte sich der Adresseinkäufer jedenfalls stichprobenartig entsprechende Einwilligungserklärungen zur Prüfung vorlegen lassen, um einschätzen zu können, ob diese Erklärungen auch wirksam sind. Ungeachtet dessen sollte der Adressankäufer auch eine hinreichende Freistellungsregelung mit dem Verkäufer vereinbaren, damit er diesen wenigstens wegen der finanziellen Folgen einer unzulässigen Datenverwendung in Regress nehmen kann.
