Entgegen der Rechtsprechung der Hamburger Instanzgerichte hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (06.07.2010, Az. I-20 U 8/10) nun schon zum zweiten Mal entschieden, dass der Filehosting-Dienst Rapidshare nicht für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haftet. Damit ist die Einschätzung von Haftungsrisiken für Provider, die ihren Nutzern den "Tausch" von Dateien ermöglichen, nach wie vor unsicher.
Über den Dienst Rapidshare können registrierte Nutzer beliebige Dateien speichern und anderen Nutzern Hyperlinks mitteilen, über die diese Dateien in der Folge frei abrufbar sind. Er bietet also eine Plattform für den "Tausch" digitaler Informationen, also freilich auch urheberrechtlich geschützter Informationen. Die Links auf die hochgeladenen Dateien werden nicht automatisch veröffentlicht, die Inhalte also (im Sinne des Urheberrechts) nicht ohne weiteres öffentlich zugänglich gemacht. Die Links werden zunächst nur dem Nutzer mitgeteilt, der die Dateien hochgeladen hat. Dieser hat nun aber die Möglichkeit, den Link nicht nur Freunden mitzuteilen (was unter Umständen von der Schranke des § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt wäre), sondern sie seinerseits öffentlich zugänglich zu machen, z.B. auf eigenen Websites oder in Online-Communities.
In inzwischen zahlreichen Fällen wurde der Dienst Rapidshare von Rechteinhabern auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke über die besagten Links in Anspruch genommen. Einigkeit besteht in diesen Entscheidungen zum einen darüber, dass Rapidshare als Host Provider im Sinne der §§ 7, 10 TMG anzusehen ist. Zum anderen erkennen die Gerichte durchweg die Rechtsprechung des BGH (11.03.2004, Az. I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung I) an, wonach das Haftungsprivileg des § 10 TMG nicht für Unterlassungsansprüche gilt. Die Störerhaftung des Host Providers, genauer seine Pflichten, rechtswidrig gespeicherte Dateien zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, richtet sich gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG nach den allgemeinen Gesetzen.
Darüber, wie weit diese Pflichten des Sharehosting-Dienstes nun reichen, herrscht zwischen den Instanzgerichten seit jeher Uneinigkeit. Das LG Hamburg (02.06.2009, Az. 310 O 93/08) und das OLG Hamburg (02.07.2008, Az. 5 U 73/07; 30.09.2009, Az. 5 U 111/08) vertreten eine strenge Haltung, wonach Sharehosting-Dienste als eine Art "Werkzeug des Bösen" den Schutz der Rechtsordnung nicht verdienten und deshalb immer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnten. Das OLG Köln (21.09.2007, Az. 6 U 86/07) nimmt eine vermittelnde Haltung ein: Rapidshare haftet nur dann, wenn der Dienst trotz eines Hinweises auf Rechtsverletzungen Prüfungspflichten verletzt. Diese Prüfungspflichten umfassen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen, keine automatisierten Kontrollen. Diese seien nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, rechtmäßige von rechtswidrigen Nutzungshandlungen zu unterscheiden.
Das OLG Düsseldorf lehnte die Störerhaftung von Rapidshare nun nach einer ersten Entscheidung (22.03.2010, Az. I-20 U 166/09) erneut ab. Dabei betont das Gericht zum einen, dass die Infrastruktur des Dienstes eben nicht auf Rechtsverletzungen ausgelegt sei, wie dies das OLG Hamburg zu implizieren scheint. Die Nutzung des Dienstes in legaler Art und Weise sei häufig und üblich. Zum anderen sei es Rapidshare weder zuzumuten, gespeicherte Dateien z.B. nach bestimmten Endungen zu filtern, noch Ergebnislisten von Suchmaschinen auf "verdächtige" Links zu überwachen.
Es herrscht also, wie so häufig im Bereich der Haftung für Rechtsverletzungen Dritter im Internet, Rechtsunsicherheit. Klarheit wird nur eine Entscheidung des BGH schaffen können. Dieser Entscheidung werden Website-Betreiber hoffentlich klare Handlungsanweisungen entnehmen können - also solche, die auf andere Weise die öffentliche Zugänglichmachung rechtlich geschützter Inhalte ermöglichen als es Rapidshare tut.
