Aus § 101 Abs. 9 UrhG ergibt sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (12.11.2009, Az. 11 W 41/09) für Access Provider keine Pflicht, "auf Zuruf" Verkehrsdaten ihrer Kunden zugunsten eines urheberrechtlich Geschädigten zu speichern. Das Gericht tritt damit der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg entgegen, das eine solche Speicherungspflicht zuletzt annahm.
Die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ist Tonträgerherstellerin und Rechteinhaberin an einem bestimmten Musikalbum. Die Antragsgegnerin vermittelt ihren Kunden den Zugang zum Internet und ist damit sog. Access Provider. Die Antragstellerin hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Speicherung von Verkehrsdaten ihrer Kunden "auf Zuruf" begehrt. Das heißt, die Daten sollen gespeichert werden, sobald die Rechteinhaberin dem Access Provider mitteilt, dass über einen von ihm bereitgestellten Internetzugang das streitgegenständliche Musikalbum von einem Kunden online gestellt, also öffentlich zugänglich gemacht wird.
Nachdem bereits die Vorinstanz das Anliegen der Antragstellerin zurückgewiesen hatte, wurde diese Entscheidung vom OLG Frankfurt am Main bestätigt. Denn für Anspruch auf Speicherung von Verkehrsdaten "auf Zuruf" fehle es an einer Rechtsgrundlage. § 101 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 UrhG begründe einen solchen Anspruch nicht. Die Vorschrift gehe in ihrem Anwendungsbereich nicht über einen Auskunftsanspruch hinaus; der Anspruch auf eine den Anspruch erst ermöglichende Speicherung sei nicht mit umfasst. Ein solcher Speicherungsanspruch "auf Zuruf" könne – mit der Begründung, dass anderenfalls der Auskunftsanspruch leer liefe – auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 101 UrhG gestützt werden. Dem Gesetzgeber sei nämlich stets bekannt gewesen, dass die zur Auskunft erforderlichen Informationen fehlen könnten; hierauf hatte der Bundesrat bereits im Zusammenhang mit der Einführung der Vorratsdatenspeicherung hingewiesen und sich für eine Berücksichtigung urheberrechtlicher Belange auch in § 113b TKG ausgesprochen. Zudem sei nach Vorstellung des Gesetzgebers die richterliche Gestattung der Auskunft über Verkehrsdaten Voraussetzung für den Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegenüber dem Access Provider. Ohne diese richterliche Gestattung der Auskunft über Verkehrsdaten sei der Internet-Provider nach Ansicht des OLG Frankfurt zu einer Auskunft nicht verpflichtet. Schließlich seien neben den bereits genannten Gründen in der Vergangenheit erfolgte Rechtsverletzungen auch keine Grundlage für die von der Antragstellerin hier begehrte Regelung für eine ungewisse Zahl zukünftiger Fälle noch ungewisser Art. Dadurch würde nämlich allein durch den Zuruf der Antragstellerin eine Speicherungsverpflichtung begründet, ohne dass eine vorherige gerichtliche Prüfung des konkreten Einzelfalles im Gestattungsverfahren erfolgt sei.
Durch diese Entscheidung des OLG Frankfurt wurde erstmals obergerichtlich vertreten, dass – entgegen der Ansicht des LG Hamburg – gerade keine Pflicht des Access Providers besteht, Verkehrsdaten seiner Kunden zugunsten eines urheberrechtlich Geschädigten "auf Zuruf" zu speichern. Nun stellt sich die Frage, ob sich auch das Hanseatische Oberlandesgericht dieser Linie anschließen wird: Ende Januar 2010 steht im ersten Berufungsverfahren wegen der Verpflichtung zur Datenspeicherung "auf Zuruf" Termin zur mündlichen Verhandlung an.
