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Das Oberlandesgericht Hamburg (26.05.2011, Az. 3 U 67/11) entschied, dass Google für ehrverletzende Äußerungen Dritter in der Vorschau seiner Suchergebnisse (sog. "Snippets") nicht haftet. Es sei für den durchschnittlichen Nutzer erkennbar, dass Google als Suchmaschinenbetreiber nur fremde Inhalte zusammenträgt, ohne sich diese zu Eigen zu machen.

Der Entscheidung des OLG Hamburg lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Suchergebnissen der Beklagten Google wurden Snippets von Forenbeiträgen angezeigt, in denen behauptet wurde, dass der Kläger "Schrottimmobilien" vertreibe. Diese Suchergebnisse wurden von Google auf Betreiben des Klägers aus dem Index entfernt. Jedoch forderte der Kläger weiter, dass Google alle Suchergebnisse aufgrund bestimmter "Keywords" (Name/Firma des Klägers in Verbindung mit den Begriffen „(Immobilien-) Betrug“, „Machenschaften“ u.a.) sperrt.

Das OLG Hamburg lehnte einen Anspruch des Klägers auf Sperrung bestimmter Keywords ab. Als Suchmaschinenbetreiber kann sich Google auf die Privilegierungstatbestände der §§ 8-10 TMG berufen. Jedoch schützen diese, nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (11.03.2004, Az. I ZR 304/01; 19.04.2007, Az. I ZR 35/04; 30.04.2008, Az. I ZR 73/05; 30.06.2009, Az. VI ZR 210/08), nur gegen strafrechtliche Verfolgung sowie Schadensersatzansprüche, nicht aber gegen Ansprüche auf Unterlassung. Eine Störerhaftung auf Unterlassung nach allgemeinen Grundsätzen scheidet hier aber nach Ansicht des OLG Hamburg aus. Bei Suchmaschinen, die lediglich fremde Inhalte durchsuchen und zugänglich machen, fehle es an einem für die Störerhaftung erforderlichen willentlichen und adäquat-kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung. Google habe keine rechtsverletzenden Äußerungen Dritter verbreitet, da die notwendige Distanzierung schon in der äußeren Form der Suchergebnisse liege. Die im Suchergebnis dargestellten Seitenausschnitte haben nach Ansicht des Gerichts nur "Nachweisfunktion für das Auffinden fremder Informationen".

Nach Ansicht des OLG Hamburg könne Google selbst bei Vorliegen eines willentlichen und adäquat-kausalen Beitrags nicht als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, weil konkrete Prüfpflichten nicht verletzt worden seien. Eine allgemeine Prüfpflicht lehnt das OLG Hamburg ab. Google habe bereits konkrete, vom Kläger beanstandete Suchergebnisse entfernt. Eine vom Kläger geforderte Sperrung sämtlicher Suchergebnisse nach Keywords komme nicht in Betracht. Eine solche Sperrung würde nach Ansicht des OLG Hamburg zu einer nicht hinnehmbaren "Zensur" führen, von der möglicherweise auch Snippets mit zulässigem Inhalt betroffen wären.

Posted by Christopher Goetz on Tuesday 13 Sep 2011