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Das OLG Hamburg (29.09.2010, Az. 5 U 9/09) hat entschieden, dass der Betreiber einer Videoplattform (in diesem Fall sevenload) nicht als Störer haftet, wenn Nutzer der Plattform Videos in einer rechtsverletzenden Weise online stellen. Das OLG Hamburg beruft sich in dieser Entscheidung insbesondere auf die vom BGH anerkannten Grundsätze zur Störerhaftung (BGH, 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 - "Marions Kochbuch") und verweist darauf, dass die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetze.

Würden, wie vorliegend bei sevenload, täglich große Mengen an Daten von Nutzern hochgeladen (ca. 50.000 Uploads pro Tag), sei der Plattformbetreiber, ohne dass Anhaltspunkte vorlägen, nicht zu einer proaktiven Überprüfung auf Rechtsverletzungen verpflichtet. Eine Prüfung jedes einzelnen Uploads sei nicht zumutbar, da sonst das gesamte Geschäftsmodell in Frage stünde. Außerdem sei eine Störerhaftung im vorliegenden Fall insbesondere deswegen nicht anzunehmen, da bei sevenload stets eine vorherige Registrierung der Nutzer erforderlich sei, womit das Geschäftsmodell, anders als anonym nutzbare Angebote, nicht auf Rechtsverletzungen abzielen würde.

Auf Grundlage dieser Entscheidung des OLG Hamburg empfehlen wir Webseiten-Betreibern, die den Upload von Videos durch ihre Nutzer ermöglichen, zu erwägen, von den Nutzern zuvor eine entsprechende Registrierung zu verlangen. So kann das Risiko einer Störerhaftung für rechtsverletzende Uploads durch die Nutzer zumindest verringert werden.

Posted by Flemming Moos on Tuesday 14 Dec 2010