Das Oberlandesgericht Hamm (20.05.2010, Az. I-4 U 225/09) hat klargestellt, dass Anbieter auch in ihren "Apps" (für das iPhone oder vergleichbare Smartphones optimierte Anwendungen) die im E-Commerce einschlägigen Informationspflichten erfüllen müssen.
Nach der Entscheidung des OLG Hamm liegt ein rechtswidriger Verstoß gegen Wettbewerbsrecht (§ 4 Nr. 11 UWG) vor, sofern der Endverbraucher bei über "Apps" angebotenen Waren nicht vollständig in der Weise informiert wird, wie es für jegliche Fernabsatzverträge gesetzlich geregelt ist. Dass Mobiltelefone beispielsweise im Vergleich zu gewöhnlichen PCs schon allein wegen ihrer Größe eingeschränkte Möglichkeiten zur Darstellung von Verkaufsangeboten haben, entbindet einen Anbieter demnach nicht von den sonst für den Fernabsatz geltenden Informationspflichten.
Das Gericht nahm im konkreten Fall eine Haftung des Anbieters an, da das in einer iPhone-App dargestellte Angebot die folgenden gesetzlich notwendigen Informationen vermissen ließ:
- Belehrung über das Widerrufsrecht gem. § 312 c Abs. 1 BGB
- Anbieterkennzeichnung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV (Vorschrift inzwischen aufgehoben)
- Preisangabe im Einklang mit § 1 Abs. 2 PAngV
Überdies hielt es das OLG Hamm hinsichtlich der Anbieterkennzeichnung nicht für ausreichend, ein unbeschriftetes Symbol („>“) in der App als Link auf ein Impressum zu integrieren, welches auf der Website des Anbieters enthalten war. Aus einer in der Urteilsbegründung zitierten Entscheidung des LG Köln (06.08.2009, Az. 31 O 33/09) geht hervor, dass ein solcher Link hinreichend aussagekräftig und unmissverständlich gekennzeichnet sein muss, um nach derzeitiger Auffassung der Rechtsprechung mit diesem Informationspflichten erfüllen zu können. Es muss sich dem Nutzer bei der Betrachtung des Links also ohne weiteres erschließen, welche Informationen er wo finden kann.
Der Anbieter sei wettbewerbsrechtlich verantwortlich, ohne dass es dabei auf sein eigenes Verschulden ankäme. Die Verantwortlichkeit sei – so das OLG Hamm – auch dann anzunehmen, wenn der Anbieter zur Einstellung seines Angebots von einer Plattform Gebrauch macht und der Betreiber dieser Plattform das Angebot automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiert und erst dadurch die Pflichtangaben nicht übernommen werden. Dem Anbieter obliegt es also auch bei Unterstützung durch externe Dienstleister, sich über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu vergewissern.
