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Die Bewerbung von Produkten im Internet mit der Kennzeichnung „Lieferzeit auf Nachfrage“ ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (17.03.2009, Az. 4 U 167/08) irreführend, falls die Ware nicht oder nicht alsbald lieferbar ist. Der Händler muss im Rahmen des Produktangebots genau angeben, wann und wie er liefern kann.

Im vorliegenden Fall war zwar nicht ausgeschlossen, dass der Anbieter die entsprechend gekennzeichnete Ware tatsächlich liefern kann. Er verfügte jedoch unstreitig über keine gesicherte Geschäftsbeziehung zu einem Lieferanten. Bereits in diesem Umstand sah das OLG Hamm jedoch eine Irreführung des Kunden und damit einen Wettbewerbsverstoß des Anbieters. Das Gericht verlangt die Nachweisbarkeit einer konkrete Liefervereinbarung, denn der Hinweis „Lieferzeit auf Nachfrage“ suggeriere die generelle und schnelle Verfügbarkeit der Ware.

Das Gericht hält es zwar grundsätzlich für möglich, durch ergänzende Hinweise (z.B. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen) Irreführungen dieser Art auszuschließen. Eine Klausel mit dem Inhalt eines reinen Haftungsausschlusses für den Fall des Ausbleibens der Lieferung reiche jedoch nicht aus, um den Kunden darüber aufzuklären, dass noch keine Bezugsmöglichkeit besteht. Der Fall zeigt erneut, welche Vorsicht Online-Händler beim Verfassen ihrer AGB walten lassen müssen.

Posted by Jochen Notholt on Thursday 22 Oct 2009