Das OLG Köln (05.06.2009, Az. 6 U 223/08) sieht im Geschäftsmodell der gemeinsamen Nutzung von Internet-Flatrates ein wettbewerbswidriges Ausnutzen fremder Leistungen. FON treibe unlauteren Wettbewerb, indem es die DSL-Anschlüsse seiner Mitglieder zu Lasten der DSL-Anbieter kommerziell verwerte.
Das Unternehmen FON stellt eine Plattform zur Verfügung, mithilfe derer Mitglieder, sog. Foneros, ihren Internetzugang anderen Nutzern zur Verfügung stellen können. Das kommerzielle Unternehmen, das sich selbst als WiFi Community bezeichnet, hat hierzu einen besonderen WLAN-Router entwickelt, der ein verschlüsseltes privates und ein öffentliches WLAN-Netz aufbaut. Über das öffentliche WLAN kann jeder Fonero nach Eingabe seiner Zugangsdaten den Internetanschluss jedes anderen Foneros nutzen. FON bietet diesen Zugang aber auch Dritten entgeltlich an und macht damit anderen Hotspotbetreibern und Mobilfunkanbietern unmittelbar Konkurrenz.
Das Gericht sieht die unlautere Beeinträchtigung des klagenden DSL-Providers einerseits darin, dass die Mehrnutzung infolge des WLAN-Sharing beim DSL-Provider Kosten verursacht, die wegen der nutzungsunabhängigen Abrechnung (Flatrate) nicht an die Anschlussinhaber weitergegeben werden können. Damit werde der Mischkalkulation, die Flatrate-Angeboten zugrunde liegt, die Grundlage entzogen. Andererseits mindert das FON-Netzwerk den Bedarf an kostenpflichtigen Diensten für mobiles Internet, und zwar sowohl für die Kunden des DSL-Providers als auch für Dritte.
Das Gericht sieht trotz der aktuell geringen Verbreitung von WLAN-Sharing ein beträchtliches Gefährdungspotenzial. Sollte sich das FON-Geschäftsmodell am Markt weiter durchsetzen, käme es zu einer ununterbrochenen und vollständigen Ausnutzung der auf Flatrate-Basis eingeräumten Bandbreiten. Das nicht zuletzt auch aus Verbrauchersicht erhaltenswerte Angebot von Flatrate-Tarifen für den Internetzugang werde damit grundsätzlich in Frage stellt.
Das Urteil des OLG Köln bedeutet zunächst das Aus für kommerzielles WLAN-Sharing. Nichtkommerzielle Formen der Vermittlung kabelloser Internetzugänge an Dritte sind zwar ausdrücklich nicht betroffen, die heutigen Angebote dieser Art richten sich aber vorwiegend an Tüftler. Der Erfolg von FON erklärt sich gerade zu einem Gutteil daraus, dass eine schlüsselfertige technische Lösung für Otto Normalsurfer bereitgestellt wird.
Offen ist, wie sich das Urteil auf die FON-Aktivitäten in Deutschland auswirken wird. In seinem offiziellen Blog hat FON bereits Position gegen das Urteil bezogen und Revision angekündigt. In anderen Ländern kooperiert FON mit DSL- und Mobilfunkanbietern, die mithilfe der FON-Technologie ihren Kunden ein flächendeckendes WLAN-Netzwerk zur Verfügung stellen wollen. In Deutschland arbeitet FON mit dem Mobilfunkanbieter E-Plus zusammen, der allerdings selbst keine DSL-Anschlüsse vermarktet.
