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Das Oberlandesgericht Rostock (19.05.2009, Az. 3 U 16/09) hat eine AGB-Klausel, welche für Änderungen einer Schriftformklausel ebenfalls die Schriftform vorschreibt (sog. doppelte Schriftformklausel), für unwirksam erklärt.

Nach Auffassung des Gerichts verstößt eine solche Klausel gegen den AGB-rechtlichen Grundsatz des Vorrangs der Individualabrede (§ 305b BGB). Der Vertragspartner des AGB-Verwenders müsse den Eindruck gewinnen, er könne die Regelung durch eine mündliche Vereinbarung nicht wieder aufheben. Die Regelung zur doppelten Schriftformklausel sei daher geeignet, den Vertragspartner davon abzuhalten, seine Rechte durchzusetzen.

Diese Begründung des OLG Rostock vermag zwar nicht durchweg zu überzeugen, denn eine doppelte Schriftformklausel kann ohnehin unter gewissen Voraussetzungen durch mündliche Abrede "umgangen" werden. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Parteien der Umgehung bewusst sind. Da unwirksame AGB-Klauseln jedoch vor dem Hintergrund des reformierten Wettbewerbsrechts ein gesteigertes Abmahnrisiko bergen, sollte die Entscheidung jedoch jedenfalls zum Anlass genommen werden, doppelte Schriftformklauseln nicht mehr in AGB aufzunehmen.

Posted by Jochen Notholt on Monday 14 Sep 2009