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Wer Rechte am geistigen Eigentum anderer verletzt, sollte für den Rechteinhaber leichter identifizierbar sein, so die Intention des Gesetzes. Knapp ein Jahr nach dem Inkrafttreten herrscht Ernüchterung – der Gesetzgeber sollte nachbessern.

Am 1. September 2008 ist das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Kraft getreten. Herzstück dieses Gesetzes war die Einführung eines Auskunftsanspruchs (zum Beispiel in § 101 UrhG) von Rechteinhabern gegenüber Dritten, die nicht selbst Rechtsverletzer oder Störer sind. Dieser Anspruch soll vor allem dazu dienen, die Identität des Rechtsverletzers zu erfahren. Einen praxisrelevanten Anwendungsfall bildet die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere das Filesharing in Internet-Tauschbörsen. Die ersten praktischen Erfahrungen mit dem Auskunftsanspruch nähren jedoch Zweifel an der Wirksamkeit dieses Instruments.

Gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung

Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist, dass die Rechtsverletzung, wegen der Auskunft begehrt wird, in gewerblichem Ausmaß erfolgt ist. Die Anforderungen an dieses "gewerbliche Ausmaß" sind jedoch alles andere als klar. In der Gesetzesbegründung findet sich dazu der Hinweis, dass sich ein gewerbliches Ausmaß sowohl aus der Anzahl, als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben kann. Ein entsprechend schwerwiegender Fall sei gegeben, wenn ein kom­plettes Musikalbum oder ein Film vor oder unmittelbar nach der Veröffentlichung rechtswidrig im Internet zum Download angeboten wird. Teilweise haben die Gerichte dieses Kriterium aufgegriffen, und den Drittauskunftsanspruch schon beim Download-Angebot eines Albums zuerkannt. Andere Gerichte sind strenger: So halten etwa das OLG Zweibrücken und das OLG Oldenburg ein einmaliges Hochladen einer Datei in eine Internet-Tauschbörse nicht für ausreichend. Diese Ansicht stützt sich insbesondere auf Bestimmungen in der sogenannten Enforcement-Richtlinie der EG, auf die der Drittauskunftsanspruch zurückgeht; danach sollen ausdrücklich solche Handlungen kein gewerbliches Ausmaß besitzen, die von Endverbrauchern in gutem Glauben vorgenommen werden. Soweit zur Erteilung der Auskunft auf sogenannte Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss, also insbesondere auf IP-Adressen, ist eine vorherige richterliche Anordnung notwendig. Diese Anordnungsverfahren werden jedoch von den Gerichten bisher recht unterschiedlich gehandhabt. Manche Gerichte halten – im Interesse der Rechteinhaber – in diesen Anordnungsverfahren eine vorherige Anhörung der Auskunftsverpflichteten nicht für erforderlich und erlassen entsprechende Anordnungen faktisch im Eilverfahren. Andere Gerichte – wie etwa das LG Hamburg – lehnen dies zu Recht ab. Denn nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut und auch der Intention des Gesetzgebers muss eine rechtskräftige richterliche Anordnung vorliegen. So lange also in dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht endgültig und rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Verwendung der Verkehrsdaten zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht. Bis zu einer endgültigen rechtskräftigen Entscheidung steht dem Auskunftsverlangen sogar das Fernmeldegeheimnis der Kunden des Providers entgegen.

Speicherpflichten der Access-Provider

Die Frage, ob die erforderliche richterliche Anordnung auch im Eilverfahren ergehen kann, ist deshalb von zentraler Bedeutung, weil die meisten Access-Provider die für die Auskunft notwendigen IP-Adressen nur für maximal sieben Tage nach Verbindungsende speichern und dann routinemäßig löschen. Ergeht die richterliche Anordnung also nicht innerhalb dieser Frist, geht der Auskunftsanspruch ins Leere. Deshalb versuchen einige Rechteinhaber, die Access-Provider dazu zu verpflichten, die notwendigen IP-Adressen länger zu speichern. Ob es aber einen solchen Anspruch auf Datenspeicherung gibt, erscheint ebenfalls fraglich. Denn im Unterschied zu anderen Auskunftsregelungen (etwa in § 111 TKG zugunsten von Sicherheitsbehörden) ist eine Speicherpflicht nicht explizit verankert. Auch der Wille des Gesetzgebers dürfte gegen eine entsprechende Speicherpflicht sprechen: Eine Verwendung der im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gesicherten Daten für diese Drittauskunftsverfahren ist zwar vom Bundesrat vorgeschlagen, im Vermittlungsausschuss aber ausdrücklich abgelehnt worden. Im Übrigen hatte schon das BVerwG in einem ähnlichen Fall, der die Erhebung von Daten beim Vertrieb von Prepaid-Karten betraf, entschieden, dass das Bestehen eines Auskunftsanspruchs allein noch keine Datenerhebungspflicht begründet. In diesem Sinne hat auch das OLG Frankfurt jüngst entschieden, dass zur Durchsetzung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs nur auf solche Daten zugegriffen werden darf, die der Access-Provider selbst (noch) für eigene Zwecke nach § 96 TKG speichert und insbesondere nicht auf Daten, die von ihm ausschließlich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden. Im Ergebnis fällt das Resümee aus der bisherigen Gerichtspraxis zu dem neuen Auskunftsanspruch deshalb für die Rechteinhaber eher ernüchternd aus. Es spricht einiges dafür, dass die zu Tage getretenen Schwächen der gesetzlichen Regelung auch nicht durch die Gerichte vollständig auszubügeln sind, sodass wohl noch einmal der Gesetzgeber zur Nachbesserung aufgefordert sein dürfte.

Erstveröffentlichung: InformationWeek Ausgabe 6/2009, S. 36 ff. (auch online)

Posted by Flemming Moos on Tuesday 21 Jul 2009