Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Haftung des Betreibers eines privaten WLAN (wir berichteten) liegen zwischenzeitlich die Urteilsgründe vor (BGH, 12.05.2010, Az. I ZR 121/08). Sie enthalten über die Pressemitteilung hinaus weitere interessante Ausführungen zur Beweislast und Verkehrsicherungspflichten privater WLAN-Betreiber sowie zur Einordnung der IP-Adresse als Bestandsdatum.
Über den WLAN-Anschluss der beklagten Privatperson wurde ein urheberrechtlich geschützer Musiktitel widerrechtlich in eine Tauschbörse zum Upload bereitgestellt. In diesen Fällen trifft den Anschlussinhaber nach Ansicht des BGH eine tatsächliche Vermutung, dass der Anschlusshaber für die über seinen Anschluss begangene rechtswidrige Handlung verantwortlich ist. Er muss Tatsachen dafür darlegen und ggf. beweisen, dass er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Nicht ausreichend ist daher, den Vorwurf des Rechteinhabers einfach zu bestreiten. In dem Verfahren hatte der Beklagte insoweit ausreichend dargelegt, dass er zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub war und daher die Rechtsverletzung nicht begangen haben konnte.
Des Weiteren diskutiert der BGH die Möglichkeit einer Haftung wegen der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht. Insofern wird im Lauterkeitsrecht eine täterschaftliche Haftung bei der Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr für die geschützten Interessen anderer Marktteilnehmer bejaht. Bei der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung durch den Upload in eine Tauschbörse fordert der für eine täterschaftliche Haftung jedoch, dass die Merkmale eines handlungsbezogenen Verletzungstatbestandes des Urheberrechts erfüllt sein müssten. Betreibt eine Privatperson einen nicht bzw. nicht ausreichend gegen unberechtigte Nutzung gesicherten WLAN-Anschluss, ist nach dem BGH ein solcher Verletzungstatbestand jedoch nicht erfüllt. Die in der "Halzband"-Entscheidung des BGH (11.03.2009, Az. I ZR 114/06) entwickelten Grundsätze zur Haftung für ein eBay-Konto seien auf den Inhaber eines WLAN-Anschlusses nicht anwendbar. Im Gegensatz zu einem eBay-Konto komme der IP-Adresse nämlich keine vergleichbare Identifikationsfunktion zu, da sie keinem konkreten Nutzer zugeordnet sei. Vielmehr sei der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich berechtigt, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Anschluss zu gewähren. Der BGH weist insoweit auch darauf hin, dass eine andere Sichtweise unangemessene Haftungsrisiken für die WLAN-Nutzung im Privatbereich mit sich brächte.
Damit kam nur noch eine Haftung des Beklagten auf Unterlassung nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Frage. Das Gericht nimmt eine generelle Prüfpflicht des Anschlussinhabers an. Danach muss dieser durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen sicherstellen, dass sein Anschluss nicht von Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen genutzt werden kann. Allerdings sei der private Anschlussinhaber nicht verpflichtet, die Netzwerksicherheit fortlaufend an den jeweils aktuellen Stand der Technik anzupassen. Um die Privatanwender nicht unzumutbar und unverhältnismäßig zu belasten, sei allein der Kaufzeitpunkt maßgebend. Die Prüfpflicht soll bereits bei der ersten Inbetriebnahme und nicht erst nach Kenntniserlangung von einer möglichen Rechtsverletzung bestehen. Das Gericht führt insofern aus, dass der Betrieb eines privaten WLAN kein Geschäftsmodell ist und daher mit der präventiven Prüfpflicht auch keine Gefährdung eines Geschäfts verbunden sein kann.
Da die Klägerin die Zuordnung der IP-Adresse, über die der Upload des Musiktitels erfolgte, zum Anschluss des Beklagten über einen Auskunftsbegehren beim zum zuständigen Telekommunikationsdiensteanbieter erreichte hatte, macht der BGH auch Ausführungen zur Verwertbarkeit auf diese Weise ermittelter Daten. Ein Beweisverwertungsverbot sei nicht gegeben, wenn mittels einer IP-Adresse die Daten des Anschlussinhabers ermittelt würden. Der BGH ordnet die IP-Adresse mit Verweis auf die Gesetzesbegründung als Bestandsdatum im Sinne des TKG ein, so dass anstelle der strengen Vorschriften für die Übermittlung von Verkehrsdaten die §§ 161, 163 StPO einschlägig seien. Das Gericht verweist darauf, dass aus der IP-Adresse nicht darauf geschlossen werden könne, mit wem, worüber und wie lange der Anschlussinhaber mit anderen kommunziert habe. Dem besonderen Schutz der Verkehrsdaten aus dem Fernmeldegeheimnis bedürfe die IP-Adresse daher nicht.
Nach der Pressemitteilung hatte man zudem erwartet, dass die Entscheidung auch Aussagen zur Höhe der zu erstattenden Kosten für die anwaltliche Abmahnung enthält. Der Störer hat diese grundsätzlich zu tragen, wobei jedoch nach geltendem Recht eine Beschränkung auf EUR 100,00 bei einfach gelagerten Fälle mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung vorgesehen ist (§ 97a Abs. 2 UrhG). In den Entscheidungsgründen finden sich jedoch keine diesbezüglichen Ausführungen; vielmehr war die Entscheidung hinsichtlich der Abmahnkosten noch nicht zur Entscheidung reif.
