Das Oberlandesgericht Düsseldorf (29.06.2009, Az. I-20 U 247/08) vertritt die Auffassung, dass das Erstellen von Kopien einer Software und deren Weiterverkauf nach dem Inverkehrbringen einer vorinstallierten Version auf einem Rechner unzulässig ist.
Die softwareherstellerfreundliche Rechtsprechung bezüglich des Handels mit so genannter gebrauchter Software ist um eine weitere Entscheidung reicher. So hob das OLG Düsseldorf eine Entscheidung der Vorinstanz auf. Das Gericht untersagte einem Händler Kopien der Software eines Schweizer Herstellers zu vertreiben, wenn der Hersteller die Software ursprünglich nur auf einem Rechner vorinstalliert in den Markt gebracht hatte. Ein Unbundling der Software und deren isolierter Vertrieb seien nicht durch den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz gedeckt.
Erstveröffentlichung: InformationWeek, Ausgabe 7/2009, S. 7 (als "Urteil des Monats").
