Ein allgemeines Aufrechungsverbot in Werkverträgen zu Lasten des Bestellers ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (07.04.2011, Az. VII ZR 209/07)
unwirksam. Eine Klausel, wonach eine Aufrechnung gegen den
Honoraranspruch nur mit unbestrittenen oder rechtmäßig festgestellten
Forderungen zulässig ist, hält der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1
AGB-Gesetz (heute: § 307 Abs. 1 BGB) nicht stand.
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Nach geltendem Wettbewerbsrecht besteht auch bei vermeintlich "harmlosen" unternehmerischen Aussagen die Gefahr eines hohen Abmahnrisikos, insbesondere durch Konkurrenten. Im Fall der "Werbung mit Selbstverständlichkeiten" besteht ein solches Risiko selbst bei Aussagen, die nachweislich wahr sind. Dies zeigt eine neuere Gerichtsentscheidung, die gerade im Bereich der Online-Werbung und für die Gestaltung von AGB im IT-Sektor von großer Bedeutung ist.
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Der Bundesgerichtshof (14.04.2010, Az. VIII ZR 123/09) hat kürzlich über die Zulässigkeit formularmäßigen Schadenspauschalierungen entschieden. Das Urteil bietet Anlass, das Instrument des pauschalierten Schadensersatzes mit dem der Vertragsstrafe (wir berichteten) zu vergleichen.
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Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (04.03.2010, Az. III ZR 79/09) ist ein so genannter "Internet-System-Vertrag", der die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Webpräsenz zum Gegenstand hat, als Werkvertrag einzustufen. Gleichwohl sind AGB-Klauseln, die in solchen Verträgen eine monatliche Vorleistungspflicht des Kunden vorsehen, nicht unwirksam.
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Das Oberlandesgericht München (24.11.2009, Az. 28 U 4325/09) hat die formularmäßige Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 10% des vereinbarten Gesamtpreises im Falle einer freien Kündigung durch den Besteller (§ 649 BGB) für wirksam erachtet.
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Die Bewerbung von Produkten im Internet mit der Kennzeichnung „Lieferzeit auf Nachfrage“ ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (17.03.2009, Az. 4 U 167/08) irreführend, falls die Ware nicht oder nicht alsbald lieferbar ist. Der Händler muss im Rahmen des Produktangebots genau angeben, wann und wie er liefern kann.
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Das Oberlandesgericht Rostock (19.05.2009, Az. 3 U 16/09) hat eine AGB-Klausel, welche für Änderungen der Schriftformklausel ebenfalls die Schriftform vorschreibt (sog. doppelte Schriftformklausel), für unwirksam erklärt.
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Das Oberlandesgericht Celle (24.07.2009, Az. 13 W 48/09) urteilte, dass eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung in AGB nur dann wirksam Vertragsbestandteil wird, wenn die AGB ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden. Hierzu ist zumindest der Zugang der AGB beim Vertragspartner erforderlich.
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Das Landgericht Düsseldorf (14.09.2009, Az. 21 S 53/08) vertritt die Ansicht, dass im Rahmen eines Vertrags über die Erstellung und den Betrieb einer Webpräsenz vor allem Werkvertragsrecht gilt. Deshalb ist eine AGB-Klausel zur Vorleistungspflicht des Kunden unwirksam.
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