Cloud Computing wird heute als das technologische Allheilmittel angesehen, wenn es um virtualisierte Infrastrukturen, hohe Skalierbarkeit und hohe Kostenersparnis geht. Dennoch reagieren viele Unternehmen bisher sehr verhalten, Daten in die Cloud zu verlagern. Sie trauen weder Technik noch Anbietern, wenn es um den Umgang mit sensiblen Daten geht.
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Als Nachtrag zu unserem Beitrag zur 11. DSRI-Herbstakademie in München: Die Videos der Vorträge sind inzwischen online abrufbar (Installation des Flash Player-Plugins vorausgesetzt). Darunter auch die der Vorträge unserer Kollegen:
- Dr. Flemming Moos: "Update: Datenschutzrecht",
- Dr. Anna Gosche: "Praxiserfahrungen mit § 11 BDSG", und
- Bernd Siebers: "Moderne Softwareentwicklung in der Vertragsgestaltung".
Für Rückfragen zu den Vorträgen stehen wir gerne zur Verfügung.
Die Europäische Kommission hat am 05.02.2010 neue Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsdatenverarbeiter mit Sitz in Drittländern beschlossen (Amtsblatt Nr. L 039, 12.02.2010, S. 5). Ab dem 15.05.2010 sind für neu abzuschließende Auftragsdatenverarbeitungsverträge die geänderten Klauseln anzuwenden.
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Die zum 1. September 2009 in Kraft getretene Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) hat eine Reihe von neuen Anforderungen für die in § 11 BDSG geregelte Auftragsdatenverarbeitung mit sich gebracht. Relativ schnell wurden im Internet verschiedene Musterverträge für Auftragsdatenverarbeitungen frei verfügbar gemacht. Deren ungeprüfte und unveränderte Verwendung ist jedoch nicht empfehlenswert. Schon aufgrund der Eigenart jeder Datenverarbeitung im Auftrag ist eine individuell ausgestaltete Vereinbarung erforderlich, wie es ja auch dem Gesetzgeber vorschwebte. Außerdem sind die jeweiligen Parteiinteressen angemessen zu berücksichtigen - was die Vorlagen nur eingeschränkt leisten können.
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Am 27. November 2009 hat der Fachausschuss Datenschutz der DGRI in Berlin eine Arbeitssitzung zu besonders konfliktträchtigen Neuerungen im BDSG 2009 abgehalten, an der unser Hamburger Kollege Dr. Flemming Moos teilgenommen hat. Kontrovers diskutiert wurden die Neuregelungen zur Auftragsdatenverarbeitung, zur Informationspflicht bei Datenpannen und zur Werbenutzung von Daten.
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Durch die BDSG-Novelle II wurde unlängst § 11 BDSG geändert. Der Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, inwiefern die neu gefasste Vorschrift auf bereits laufende Verträge Anwendung findet und ob ein Verstoß gegen die Vorschrift, neben der Gefahr eines Bußgeldes, die Unwirksamkeit des Auftragsdatenverarbeitungsverhältnisses zur Folge hat.
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Der Bundestag hat am 3. Juli 2009 die so genannte Novelle II zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beschlossen. Das neue Datenschutzrecht tritt bereits am 1. September 2009 in Kraft und erzeugt unmittelbaren Handlungsbedarf für Unternehmen. Überprüfen Sie anhand unserer Checkliste, ob Ihr Unternehmen auf die Änderungen des BDSG vorbereitet ist!
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