Nachdem das Bundesinnenministerium Ende 2010 den Entwurf einer neuen Regelung zum Schutz vor besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet vorgestellt und sich die Aufregung um den Entwurf mittlerweile etwas gelegt hat, hat der Bundesrat im Juni 2011 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (BR-Drs. 156/11) zur Verbesserung Datenschutzes im Internet in den Deutschen Bundestag eingebracht. Wir fassen noch einmal die wesentlichen Teile der vom Bundesinnenministerium vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung zusammen, stellen den aktuellen Gesetzentwurf des Bundesrates vor und zeigen die Auswirkungen beider Gesetzesinitiativen auf.
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Am 27. November 2009 hat der Fachausschuss Datenschutz der DGRI in Berlin eine Arbeitssitzung zu besonders konfliktträchtigen Neuerungen im BDSG 2009 abgehalten, an der unser Hamburger Kollege Dr. Flemming Moos teilgenommen hat. Kontrovers diskutiert wurden die Neuregelungen zur Auftragsdatenverarbeitung, zur Informationspflicht bei Datenpannen und zur Werbenutzung von Daten.
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Eine Klausel in einem Anmeldeformular, mit der ein Verbraucher in die Zusendung von Postwerbung einwilligt, wenn er die Klausel nicht durchstreicht (sog. Opt-Out-Regelung), ist wirksam, wenn sie dem Hervorhebungserfordernis in § 4a Abs. 1 BDSG entspricht. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08). Besonders hervorzuheben: Das Gericht äußerte sich im Urteil auch erstmals zur Auslegung des jüngst durch die BDSG-Novelle II neu gestalteten § 28 Abs. 3a BDSG.
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Unser Hamburger Kollege Dr. Flemming Moos hat neben dem hier vorgestellten Vortrag zahlreiche Seminare zum Datenschutzrecht veranstaltet. Zwei von ihnen sind als audio-unterstützte Online-Präsentationen frei abrufbar: Zum einen ein Haufe-Seminar aus dem September diesen Jahres zur jüngsten BDSG-Novelle, zum anderen ein Seminar aus dem Februar 2009 zu Werberestriktionen im Datenschutzrecht.
Durch die BDSG-Novelle II wurde unlängst § 11 BDSG geändert. Der Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, inwiefern die neu gefasste Vorschrift auf bereits laufende Verträge Anwendung findet und ob ein Verstoß gegen die Vorschrift, neben der Gefahr eines Bußgeldes, die Unwirksamkeit des Auftragsdatenverarbeitungsverhältnisses zur Folge hat.
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Der Bundestag hat am 3. Juli 2009 die so genannte Novelle II zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beschlossen. Das neue Datenschutzrecht tritt bereits am 1. September 2009 in Kraft und erzeugt unmittelbaren Handlungsbedarf für Unternehmen. Überprüfen Sie anhand unserer Checkliste, ob Ihr Unternehmen auf die Änderungen des BDSG vorbereitet ist!
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