In mehreren Entscheidungen (wir berichteten) hatte das Landgericht Hamburg bisher angenommen, dass Access-Provider verpflichtet seien, IP-Adressen "auf Zuruf" durch Rechteinhaber wegen vermeintlicher, durch seine Kunden begangener Rechtsverletzungen (zumeist in Tauschbörsen) zu speichern. Das Gericht war der Auffassung, dass auf diesem Wege auch eine Speicherung von IP-Adressen für alle künftigen - im Zeitpunkt der Entscheidung noch gar nicht feststehende - Uploads der geschützten Werke verlangt werden könne. Diese Rechtsprechungslinie hält das Landgericht Hamburg (20.10.2010, Az. 308 O 320/10) nun nicht mehr aufrecht.
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Aus § 101 Abs. 9 UrhG ergibt sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (12.11.2009, Az. 11 W 41/09) für Access Provider keine Pflicht, "auf Zuruf" Verkehrsdaten ihrer Kunden zugunsten eines urheberrechtlich Geschädigten zu speichern. Das Gericht tritt damit der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg entgegen, das eine solche Speicherungspflicht zuletzt annahm.
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Das Landgericht Hamburg (11.03.2009, Az. 308 O 75/09 - nicht rechtskräftig) hat die Verpflichtung eines Access-Providers angenommen, IP-Adressen "auf Zuruf" durch Rechteinhaber wegen vermeintlicher, durch seine Kunden begangener Rechtsverletzungen (zumeist in Tauschbörsen) zu speichern. Diese Speicherung hat den Zweck, eine spätere Auskunft nach § 101 Abs. 2 UrhG zu ermöglichen.
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