Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10) hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Zudem stellte der Bundesgerichtshof klar, dass deutsche Gerichte in Fällen zuständig sein können, obwohl der Hostprovider seinen Sitz im Ausland hat.[Read More]
Das Oberlandesgericht Hamburg (26.05.2011, Az. 3 U 67/11)
entschied, dass Google für ehrverletzende Äußerungen Dritter in der
Vorschau seiner Suchergebnisse (sog. "Snippets") nicht haftet. Es sei
für den durchschnittlichen Nutzer erkennbar, dass Google als
Suchmaschinenbetreiber nur fremde Inhalte zusammenträgt, ohne sich
diese zu Eigen zu machen.
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Wird das Konto eines eBay-Nutzers durch einen Dritten missbräuchlich
verwendet, ohne dass der Kontoinhaber damit rechnen musste, kommt eine
vertragliche Haftung weder nach den Grundsätzen der Duldungs- oder
Anscheinsvollmacht noch gemäß der eBay-AGB in Betracht. Der VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09)
stellt damit für die vertragliche Haftung bei einem
Nutzerkonto-Missbrauch höhere Voraussetzungen auf als der I. Zivilsenat
im "Halzband"-Urteil für die deliktische Haftung gefordert hat.
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Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10)
kann ein Verkäufer bei Diebstahl der angebotenen Ware seine
eBay-Auktion vorzeitig beenden, ohne dass er dem zu diesem Zeitpunkt
Höchstbietenden Erfüllung oder Schadensersatz schuldet. Das Gericht
stützte seine Entscheidung dabei auf die in den eBay-AGB enthaltene
Wertung sowie den allen Teilnehmern zugänglichen Hinweisen zum
Auktionsablauf, wonach der "Verlust" des Kaufgegenstandes eine
vorzeitige Beendigung der Auktion rechtfertigt.
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Das Landgericht Berlin (27.04.2010, Az. 27 O 190/10) hat entschieden, dass der Betreiber einer Website für Inhalte, die er über einen RSS-Feed in die Website einbindet, wie für eigene Inhalte haftet. Das gilt selbst dann, wenn er auf der Website ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich um fremde Inhalte handelt.
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Verkaufen ITK-Händler Produkte, die gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen, beispielsweise Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Marken, haften sie gleich mehrfach: Zum einen sind sie den Ansprüchen der Schutzrechtsinhaber ausgesetzt, zum anderen können sie von ihren Kunden auf Gewährleistung in Anspruch genommen werden.
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Bei der Verletzung von Softwarelizenzbedingungen kann der Hersteller vom Verletzer Unterlassung der unzulässigen Nutzung verlangen und ggf. Schadensersatz geltend machen. Bei lizenzwidriger Nutzung in einem Unternehmen kann jedoch nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Geschäftsführung in Anspruch genommen werden.
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