Der Bundesgerichtshof (26.10.2010, Az. X ZR 47/07) hat in einer erneuten Entscheidung zum Thema Softwarepatente bekräftigt, dass es für die Patentfähigkeit von Software bereits ausreicht, wenn nur ein Teilaspekt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre ein technisches Problem bewältigt. Damit verfolgt er seinen im April 2010 eingeschlagenen Weg einer zumindest faktisch erleichterten Erteilung von Softwarepatenten weiter und nähert sich der Erteilungspraxis des Europäischen Patentamtes an. Ob dies zugleich auch zu einer größeren Zahl von Softwarepatenten führt, ist jedoch fraglich. Denn der BGH stellt gleichzeitig fest, dass eine gewisse Erfindungshöhe nur dann angenommen werden kann, wenn diejenigen Aspekte der Erfindung einen erfinderischen Schritt aufweisen, die auch tatsächlich zur Lösung des technischen Problems führen. Hier ist der BGH durchaus restriktiver als das Europäische Patentamt. Softwareentwickler sollten sich jedenfalls künftig auf eine erhöhte Zahl von Software-Patentanmeldungen in Deutschland vorbereiten und die Einführung eines eigenen Erfinderwesens erwägen.
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Die Zeiten, in denen der Einsatz von nicht lizenzierter Software als
Kavaliersdelikt geduldet wurde, sind vorbei. Alle großen
Softwarehersteller haben mittlerweile Verfahren zur Auditierung und
Kontrolle des Software-Einsatzes bei ihren Kunden entwickelt und setzen
diese konsequent um.
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Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz ist nach Ansicht des BGH (11.02.2010, Az. I ZR 178/08) beim Vertrieb von Software auf Datenträgern nicht berührt, wenn der Hersteller dem Ersterwerber die Weitergabe seines Nutzerkontos untersagt, obwohl damit eine Weiterveräußerung der Software ohne Weitergabe der Nutzerkennung faktisch ausscheidet. Die Entscheidung des BGH eröffnet Softwareherstellern Möglichkeiten, durch Gestaltung ihres Produktes die Weiterveräußerung zu beschränken.
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Die meisten Softwarefehler beruhen auf mangelhaften Testprozessen oder Testinfrastrukturen und nicht auf Problemen bei der Softwarearchitektur. Dies ist das Ergebnis einer Umfrage, die im Auftrag von Electric Cloud, einem Anbieter von Softwareentwicklungslösungen, durchgeführt worden ist.
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Der Bundesgerichtshof (25.03.2010, Az. VII ZR 224/08) hat sich mit Bezug zu einem Software-Erstellungsvertrag zu den Anforderungen an eine Leistungsaufforderung gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB geäußert: Auch nach neuer Rechtslage genügt vor Abnahme grundsätzlich die bloße Aufforderung zur fristgemäßen Erbringung der vertragsgemäßen Leistung. Eine Benennung konkreter Defizite ist nicht erforderlich.
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Der Bundesgerichtshof (22.04.2010, Az. Xa ZB 20/08) hat in einer wegweisenden Entscheidung die Erteilung von Softwarepatenten in Deutschland wesentlich erleichtert. Er sieht nunmehr praktisch jedes computerimplementierbare Verfahren als technisch und somit patentierbar an.
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Der Bundesgerichtshof (23.07.2009, Az. VII ZR 151/08) hat unlängst den Anwendungsbereich des Kaufrechts bei der Lieferung herzustellender beweglicher Sachen erheblich ausgeweitet. Aus dieser Entscheidung wird bisweilen der Schluss gezogen, für Verträge über die Erstellung von Individualsoftware sei ebenfalls Kaufrecht anzuwenden. Dieser Schluss hätte für die IT-Rechts- und -Vertragspraxis weitreichende Folgen - gute Argumente sprechen jedoch gegen ihn.
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Bei der Verletzung von Softwarelizenzbedingungen kann der Hersteller vom Verletzer Unterlassung der unzulässigen Nutzung verlangen und ggf. Schadensersatz geltend machen. Bei lizenzwidriger Nutzung in einem Unternehmen kann jedoch nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Geschäftsführung in Anspruch genommen werden.
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Im Rahmen einer von MindTouch, Inc. unter Führungskräften im Bereich Open Source aus Europa und Nordamerika durchgeführten Umfrage wurden die 50 einflussreichsten Personen der Open Source Szene ermittelt. In der Kategorie „Honorable Mentions“ wurde Mark Radcliffe, Partner bei DLA Piper in Palo Alto, USA, nominiert.
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf (29.06.2009, Az. I-20 U 247/08) vertritt die Auffassung, dass das Erstellen von Kopien einer Software und deren Weiterverkauf nach dem Inverkehrbringen einer vorinstallierten Version auf einem Rechner unzulässig ist.
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Nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (26.11.2008, Az: 12 O 431/08) ist der Weiterverkauf von vorinstallierter Software zulässig, wenn diese einmal mit Einverständnis in den Verkehr gebracht wurde.
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