Das Oberlandesgericht Hamburg (26.05.2011, Az. 3 U 67/11)
entschied, dass Google für ehrverletzende Äußerungen Dritter in der
Vorschau seiner Suchergebnisse (sog. "Snippets") nicht haftet. Es sei
für den durchschnittlichen Nutzer erkennbar, dass Google als
Suchmaschinenbetreiber nur fremde Inhalte zusammenträgt, ohne sich
diese zu Eigen zu machen.
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Nach der "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung des BGH zur Haftung von Betreibern für Urheberrechtsverletzungen Dritter in offenen privaten WLANs (wir berichteten) wurden die Auswirkungen auf den WLAN-Betrieb im unternehmerischen Umfeld (Internetcafés, Gastronomie, Flughäfen, Büros) intensiv diskutiert. Zwei nachfolgende Entscheidungen der Landgerichte Hamburg und Frankfurt am Main geben zwar Leitlinien vor. Entscheidende Fragen bleiben aber weiterhin offen.
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Das OLG Hamburg (29.09.2010, Az. 5 U 9/09) hat entschieden, dass der Betreiber einer Videoplattform (in diesem Fall sevenload) nicht als Störer haftet, wenn Nutzer der Plattform Videos in einer rechtsverletzenden Weise online stellen. Das OLG Hamburg beruft sich in dieser Entscheidung insbesondere auf die vom BGH anerkannten Grundsätze zur Störerhaftung (BGH, 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 - "Marions Kochbuch") und verweist darauf, dass die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetze.
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Entgegen der Rechtsprechung der Hamburger Instanzgerichte hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (06.07.2010, Az. I-20 U 8/10) nun schon zum zweiten Mal entschieden, dass der Filehosting-Dienst Rapidshare nicht für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haftet. Damit ist die Einschätzung von Haftungsrisiken für Provider, die ihren Nutzern den "Tausch" von Dateien ermöglichen, nach wie vor unsicher.
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Zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Haftung des Betreibers eines privaten WLAN (wir berichteten) liegen zwischenzeitlich die Urteilsgründe vor (BGH, 12.05.2010, Az. I ZR 121/08). Sie enthalten über die Pressemitteilung hinaus weitere interessante Ausführungen zur Beweislast und Verkehrsicherungspflichten privater WLAN-Betreiber sowie zur Einordnung der IP-Adresse als Bestandsdatum.
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Das Landgericht Berlin (27.04.2010, Az. 27 O 190/10) hat entschieden, dass der Betreiber einer Website für Inhalte, die er über einen RSS-Feed in die Website einbindet, wie für eigene Inhalte haftet. Das gilt selbst dann, wenn er auf der Website ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich um fremde Inhalte handelt.
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Auch eine Privatperson, über deren WLAN-Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden, kann nach Einschätzung des BGH (12.05.2010, Az. I ZR 121/08) vom Rechteinhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der WLAN-Anschluss nicht die Sicherungen aufweist, die zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers für den privaten Bereich marktüblich waren. Der WLAN-Betreiber haftet dann bereits bei der ersten über sein Netz begangenen Urheberrechtsverletzung.
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Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf (27.05.2009, Az. 12 O 134/09) trifft den Inhaber eines privaten Internetzugangs, über den urheberrechtliche Rechtsverletzungen begangen werden, auch für volljährige Familienangehörige eine Überwachungspflicht. Bei Verletzung dieser Pflicht droht Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Dabei wendet das Gericht auch die Regeln über die täterschaftliche Verantwortlichkeit für Online-Zugangskonten auf Grundlage der "Halzband"-Entscheidung des BGH entsprechend an.
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