Ein allgemeines Aufrechungsverbot in Werkverträgen zu Lasten des Bestellers ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (07.04.2011, Az. VII ZR 209/07)
unwirksam. Eine Klausel, wonach eine Aufrechnung gegen den
Honoraranspruch nur mit unbestrittenen oder rechtmäßig festgestellten
Forderungen zulässig ist, hält der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1
AGB-Gesetz (heute: § 307 Abs. 1 BGB) nicht stand.
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Outsourcing steht bei deutschen Unternehmen nach wie vor hoch im Kurs. Getrieben werden solche Projekte vor allem von Faktoren wie Flexibilität und Serviceoptimierung. Damit das funktioniert, sollte bereits bei der Vertragsgestaltung auf die Risiken geachtet werden.
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Wie ist Cloud Computing unter den gegebenen Rahmenbedingungen möglich? Diese Frage steht im Mittelpunkt des neuen BITKOM-Leitfadens „Cloud Computing – Was Entscheider wissen müssen“. Auf mehr als 100 Seiten gibt der Leitfaden Antworten auf die wichtigsten rechtlichen Fragen; an diesen hat auch Dr. Jan Geert Meents von DLA Piper mitgewirkt. „Vertragsrecht, Datenschutz, Informationssicherheit und Compliance bereiten Unternehmen, die Cloud Computing nutzen wollen, bislang die meisten Bauchschmerzen. Der Leitfaden soll interessierten Anwendern bestehende Unsicherheiten nehmen und ihnen zeigen, was sie tun können und müssen, um von dieser neuen Technologie zu profitieren“, sagte BITKOM-Präsident Prof. Dr. August-Wilhelm Scheer.
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Der Bundesgerichtshof (14.04.2010, Az. VIII ZR 123/09) hat kürzlich über die Zulässigkeit formularmäßigen Schadenspauschalierungen entschieden. Das Urteil bietet Anlass, das Instrument des pauschalierten Schadensersatzes mit dem der Vertragsstrafe (wir berichteten) zu vergleichen.
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Am 20./21. Mai 2010 findet in Boston (USA) die ITechLaw 2010 World Technology Law Conference statt. Im Rahmen dieser wohl bedeutendsten internationalen Konferenz zum IT-Recht wird unser Kollege Dr. Jan Geert Meents am Vormittag des 21. Mai einen Vortrag zu vertraglichen Aspekten des Cloud Computing halten. Auf Wunsch stellen wir Ihnen die Vortragsunterlagen gerne zur Verfügung.
Vertragsstrafen sind übliche Mittel, um eine Vertragspartei dazu anzuhalten, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Dieser Beitrag zeigt, welche praktischen Probleme mit der Vereinbarung eines konkreten Strafbetrags verbunden sein können und warum der "Hamburger Brauch" als Alternative in Frage kommt.
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Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (04.03.2010, Az. III ZR 79/09) ist ein so genannter "Internet-System-Vertrag", der die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Webpräsenz zum Gegenstand hat, als Werkvertrag einzustufen. Gleichwohl sind AGB-Klauseln, die in solchen Verträgen eine monatliche Vorleistungspflicht des Kunden vorsehen, nicht unwirksam.
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