Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (04.03.2010, Az. III ZR 79/09) ist ein so genannter "Internet-System-Vertrag", der die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Webpräsenz zum Gegenstand hat, als Werkvertrag einzustufen. Gleichwohl sind AGB-Klauseln, die in solchen Verträgen eine monatliche Vorleistungspflicht des Kunden vorsehen, nicht unwirksam.
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