Ein allgemeines Aufrechungsverbot in Werkverträgen zu Lasten des Bestellers ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (07.04.2011, Az. VII ZR 209/07)
unwirksam. Eine Klausel, wonach eine Aufrechnung gegen den
Honoraranspruch nur mit unbestrittenen oder rechtmäßig festgestellten
Forderungen zulässig ist, hält der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1
AGB-Gesetz (heute: § 307 Abs. 1 BGB) nicht stand.
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Der Bundesgerichtshof (25.03.2010, Az. VII ZR 224/08) hat sich mit Bezug zu einem Software-Erstellungsvertrag zu den Anforderungen an eine Leistungsaufforderung gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB geäußert: Auch nach neuer Rechtslage genügt vor Abnahme grundsätzlich die bloße Aufforderung zur fristgemäßen Erbringung der vertragsgemäßen Leistung. Eine Benennung konkreter Defizite ist nicht erforderlich.
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Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (04.03.2010, Az. III ZR 79/09) ist ein so genannter "Internet-System-Vertrag", der die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Webpräsenz zum Gegenstand hat, als Werkvertrag einzustufen. Gleichwohl sind AGB-Klauseln, die in solchen Verträgen eine monatliche Vorleistungspflicht des Kunden vorsehen, nicht unwirksam.
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Das Oberlandesgericht München (24.11.2009, Az. 28 U 4325/09) hat die formularmäßige Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 10% des vereinbarten Gesamtpreises im Falle einer freien Kündigung durch den Besteller (§ 649 BGB) für wirksam erachtet.
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Der Bundesgerichtshof (23.07.2009, Az. VII ZR 151/08) hat unlängst den Anwendungsbereich des Kaufrechts bei der Lieferung herzustellender beweglicher Sachen erheblich ausgeweitet. Aus dieser Entscheidung wird bisweilen der Schluss gezogen, für Verträge über die Erstellung von Individualsoftware sei ebenfalls Kaufrecht anzuwenden. Dieser Schluss hätte für die IT-Rechts- und -Vertragspraxis weitreichende Folgen - gute Argumente sprechen jedoch gegen ihn.
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Das Landgericht Düsseldorf (14.09.2009, Az. 21 S 53/08) vertritt die Ansicht, dass im Rahmen eines Vertrags über die Erstellung und den Betrieb einer Webpräsenz vor allem Werkvertragsrecht gilt. Deshalb ist eine AGB-Klausel zur Vorleistungspflicht des Kunden unwirksam.
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